Start > Informationen > Baurecht

Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
Abschnitt:
VIII. Schlussbestimmungen
Inhalt:
Schlussbestimmungen
Paragraf:
37
Kurztext:
Anerkennung gleichwertiger Normen
Text:
Soweit nach den Bestimmungen dieser Verordnung Önormen oder Richtlinien heranzuziehen sind, können auch gleich-wertige europäische Normen oder gleichwertige Normen eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines
sonstigen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweiz und der Türkei herangezogen werden.