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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
Abschnitt:
VII. Prüfberechtigte
Inhalt:
7. Abschnitt
Prüfberechtigte
Paragraf:
32
Kurztext:
Fachliche Qualifikation
Text:
orig. Titel: Fachliche Qualifikation für die Durchführung von einmaligen Inspektionen

Zur einmaligen Inspektion von Heizungsanlagen (§ 28) dürfen außer den amtlichen Sachverständigen nur Fachunternehmen oder - personen gemäß § 31 Abs. 1 und 2 herangezogen werden, deren Prüforgane die Voraussetzungen des § 31 Abs. 4 erfüllen und zusätzlich eine einschlägige Ausbildung oder Schulung auf dem Gebiet der effizienten Nutzung von Energie in Feuerungsanlagen unter Berücksichtigung der Maßnahmen zum Klimaschutz und zur Erlangung von Grundkenntnissen über die energetische Sanierung von Gebäuden absolviert haben.