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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
Abschnitt:
IV. Emissionsgrenzwerte
Inhalt:
4. Abschnitt
Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste
für den Betrieb von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken
Paragraf:
20
Kurztext:
Blockheizkraftwerke
Text:
kleiner 1 MW Brennstoffwärmeleistung

(1) Blockheizkraftwerke mit einer Brennstoffwärmeleistung kleiner 1 MW dürfen je nach Art des Kraftstoffes folgende Emissionsgrenzwerte (jeweils bezogen auf einen Sauerstoffgehalt von 15 %) nicht überschreiten:

1. Flüssige Kraftstoffe:
ParameterBrennstoffwärmeleistung (MW)
< 0,250,25 bis < 1
Staub (mg/m3) - 10
CO (mg/m3) 250100
NOx (mg/m3)200100


2. Gasförmige Kraftstoffe:
ParameterBrennstoffwärmeleistung (MW)
Erdgas, FlüssiggasBiogas, Holzgas
CO (mg/m3)120250
NOx (mg/m3)100200
NMHC (mg/m3)2020

Wird eine stationäre Verbrennungskraftmaschine mit einer Entstickungsanlage betrieben, so dürfen die Emissionen von Ammoniak und Ammoniumverbindungen, angegeben als Ammoniak, 10 mg/m³ nicht überschreiten.

(2) Ausgenommen von den Anforderungen nach Abs 1 sind Blockheizkraftwerke kleiner 1 MW Brennstoffwärmeleistung in Objekten, die an keine öffentliche Stromversorgung angeschlossen sind und nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand an eine öffentliche Stromversorgung angeschlossen werden können.