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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Kleinfeuerungsverordnung
Abschnitt:
4. Abschnitt
Inhalt:
Qualitätssicherung der Produktion sowie der Produkte



Paragraf:
16
Kurztext:
ohne Titel
Text:
§ 16. Der Hersteller oder die Herstellerin hat mindestens zehn Jahre nach Herstellung des letzten Produkts folgende Unterlagen zur Einsichtnahme durch die Behörde zur Verfügung zu halten:


1.
die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem und über dessen allfällige Aktualisierungen;

2.
die Mitteilungen und Berichte der zugelassenen Stelle betreffend das Qualitätssicherungssystem.