Start > Informationen > Baurecht

Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Kleinfeuerungsverordnung
Abschnitt:
4. Abschnitt
Inhalt:
Qualitätssicherung der Produktion sowie der Produkte



Paragraf:
12
Kurztext:
ohne Titel
Text:
§ 12. Der Hersteller, die Herstellerin oder sein bzw. ihr in der Europäischen Union oder in einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens niedergelassener Bevollmächtigter bzw. seine bzw. ihre in der Europäischen Union oder in einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens niedergelassene Bevollmächtigte hat an jedem Produkt die CE-Kennzeichnung anzubringen und eine schriftliche Konformitätserklärung auszustellen. Der CE-Kennzeichnung ist die Kennnummer der zugelassenen Stelle hinzuzufügen, die für die Überwachung gemäß § 15 zuständig ist.