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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Kleinfeuerungsverordnung
Abschnitt:
2. Abschnitt
Inhalt:
Baumusterprüfung

Paragraf:
09
Kurztext:
ohne Titel
Text:
§ 9. Der Hersteller, die Herstellerin oder sein bzw. ihr in der Europäischen Union oder in einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens niedergelassener Bevollmächtigter oder seine bzw. ihre in der Europäischen Union oder in einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens niedergelassene Bevollmächtigte hat eine Kopie der Baumusterprüfbescheinigung und ihrer allfälligen Ergänzungen zusammen mit den technischen Unterlagen mindestens zehn Jahre nach Herstellung des letzten Produkts aufzubewahren. Sind weder der Hersteller oder die Herstellerin noch sein bzw. ihr Bevollmächtigter oder seine bzw. ihre Bevollmächtigte in der Europäischen Union ansässig, so fällt diese Verpflichtung zur Bereithaltung der technischen Unterlagen der Person zu, die für das In-Verkehr-Bringen des Produktes auf dem Markt der Europäischen Union oder einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens verantwortlich ist.