Start > Informationen > Baurecht

Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Kleinfeuerungsverordnung
Abschnitt:
2. Abschnitt
Inhalt:
Baumusterprüfung

Paragraf:
08
Kurztext:
ohne Titel
Text:
§ 8. Die übrigen zugelassenen Stellen sowie die Behörde können Kopien der Baumusterprüfbescheinigungen und allfälliger Ergänzungen dazu anfordern. Die Anhänge der Bescheinigungen gemäß § 5 Abs. 2 dieser Verordnung sind für die übrigen zugelassenen Stellen elektronisch oder in Papierform zur Verfügung zu halten.