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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Kleinfeuerungsverordnung
Abschnitt:
2. Abschnitt
Inhalt:
Baumusterprüfung

Paragraf:
06
Kurztext:
ohne Titel
Text:
§ 6. (1) Der Antragsteller oder die Antragstellerin hat der zugelassenen Stelle, der die technischen Unterlagen zur Baumusterprüfbescheinigung vorliegen, alle Änderungen an dem Produkt, die einer neuen Baumusterprüfung bedürfen, mitzuteilen, soweit diese Änderungen die Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen oder den vorgeschriebenen Bedingungen für die Benutzung des Produkts beeinflussen können.

(2) Auf Grund der neuen Baumusterprüfung ist eine Ergänzung der ursprünglichen Baumusterprüfbescheinigung vorzunehmen.