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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Kleinfeuerungsverordnung
Abschnitt:
2. Abschnitt
Inhalt:
Baumusterprüfung

Paragraf:
05
Kurztext:
ohne Titel
Text:
§ 5. (1) Entspricht das Baumuster den Bestimmungen des WKlfG, so hat die zugelassene Stelle dem Antragsteller oder der Antragstellerin eine Baumusterprüfbescheinigung auszustellen, die jedenfalls den Namen und die Anschrift des Herstellers oder der Herstellerin, die Ergebnisse der Baumusterprüfung, etwaige Bedingungen für die Gültigkeit der Bescheinigung und die für die Identifizierung des zugelassenen Baumusters erforderlichen Angaben zu enthalten hat.

(2) Ein Verzeichnis über die technischen Unterlagen ist der Bescheinigung beizufügen; eine Kopie dieser Liste ist von der zugelassenen Stelle aufzubewahren.

(3) Lehnt die zugelassene Stelle es ab, die beantragte Baumusterprüfbescheinigung auszustellen, so hat sie dies ausführlich zu begründen.