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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Kleinfeuerungsverordnung
Abschnitt:
2. Abschnitt
Inhalt:
Baumusterprüfung

Paragraf:
04
Kurztext:
ohne Titel
Text:
Die zugelassene Stelle im Sinne des § 12 WKlfG hat


1.
zu überprüfen, ob das Baumuster in Übereinstimmung mit den technischen Unterlagen hergestellt wurde;

2.
die entsprechenden Untersuchungen und erforderlichen Prüfungen durchzuführen, um festzustellen,

a)
sofern die einschlägigen technischen Normen angewandt wurden, ob diese richtig angewandt wurden, oder

b)
sofern die einschlägigen technischen Normen nicht angewandt wurden, ob die vom Hersteller oder von der Herstellerin gewählten Lösungen die Anforderungen des WKlfG erfüllen;

3.
mit dem Antragsteller oder der Antragstellerin den Ort, an dem die Untersuchungen und die erforderlichen Prüfungen durchgeführt werden sollen, zu vereinbaren.