Baugesetze und Verordnungen
Baurechtsdatenbank:
- Österreich
- Bundesvergabegesetz 2006
- Inhaltsverzeichnis
- 1. Teil: Regelungsgegenstand, Begriffsbestimmung
- 2. Teil, 1. Hauptstück, 01. Abschnitt
- 2. Teil, 1. Hauptstück, 02. Abschnitt
- 2. Teil, 1. Hauptstück, 03. Abschnitt
- 2. Teil, 1. Hauptstück, 04. Abschnitt
- 2. Teil, 1. Hauptstück, 05. Abschnitt
- 2. Teil, 2. Hauptstück, 01. Abschnitt
- 2. Teil, 2. Hauptstück, 02. Abschnitt
- 2. Teil, 2. Hauptstück, 03. Abschnitt
- 2. Teil, 3. Hauptstück, 01. Abschnitt
- 2. Teil, 3. Hauptstück, 02. Abschnitt
- 2. Teil, 3. Hauptstück, 03. Abschnitt
- 2. Teil, 3. Hauptstück, 04. Abschnitt
- 2. Teil, 3. Hauptstück, 05. Abschnitt
- 2. Teil, 3. Hauptstück, 06. Abschnitt
- 2. Teil, 3. Hauptstück, 07. Abschnitt
- 2. Teil, 3. Hauptstück, 08. Abschnitt
- 2. Teil, 3. Hauptstück, 09. Abschnitt
- 2. Teil, 3. Hauptstück, 10. Abschnitt
- 2. Teil, 4. Hauptstück, 01. Abschnitt
- 2. Teil, 4. Hauptstück, 02. Abschnitt
- 2. Teil, 4. Hauptstück, 03. Abschnitt
- 2. Teil, 4. Hauptstück, 04. Abschnitt
- 2. Teil, 4. Hauptstück, 05. Abschnitt
- 2. Teil, 4. Hauptstück, 06. Abschnitt
- 2. Teil, 4. Hauptstück, 07. Abschnitt
- 3. Teil, 1. Hauptstück, 01. Abschnitt
- 3. Teil, 1. Hauptstück, 02. Abschnitt
- 3. Teil, 1. Hauptstück, 03. Abschnitt
- 3. Teil, 1. Hauptstück, 04. Abschnitt
- 3. Teil, 1. Hauptstück, 05. Abschnitt
- 3. Teil, 1. Hauptstück, 06. Abschnitt
- 3. Teil, 2. Hauptstück, 01. Abschnitt
- 3. Teil, 2. Hauptstück, 02. Abschnitt
- 3. Teil, 2. Hauptstück, 03. Abschnitt
- 3. Teil, 3. Hauptstück, 01. Abschnitt
- 3. Teil, 3. Hauptstück, 02. Abschnitt
- 3. Teil, 3. Hauptstück, 03. Abschnitt
- 3. Teil, 3. Hauptstück, 04. Abschnitt
- 3. Teil, 3. Hauptstück, 05. Abschnitt
- 3. Teil, 3. Hauptstück, 06. Abschnitt
- 3. Teil, 3. Hauptstück, 07. Abschnitt
- 3. Teil, 3. Hauptstück, 08. Abschnitt
- 3. Teil, 3. Hauptstück, 09. Abschnitt
- 3. Teil, 3. Hauptstück, 10. Abschnitt
- 3. Teil, 4. Hauptstück, 01. Abschnitt
- 3. Teil, 4. Hauptstück, 02. Abschnitt
- 3. Teil, 4. Hauptstück, 03. Abschnitt
- 3. Teil, 4. Hauptstück, 04. Abschnitt
- 4. Teil, 1. Hauptstück, 01. Abschnitt
- 4. Teil, 1. Hauptstück, 02. Abschnitt
- 4. Teil, 1. Hauptstück, 03. Abschnitt
- 4. Teil, 2. Hauptstück, 01. Abschnitt
- 4. Teil, 2. Hauptstück, 02. Abschnitt
- 4. Teil, 2. Hauptstück, 03. Abschnitt
- 4. Teil, 2. Hauptstück, 04. Abschnitt
- 5. Teil, 1. Hauptstück
- 5. Teil, 2. Hauptstück
- 6. Teil
- Anhänge
- Erfassung begleitender Bestimmungen
- Abfallverzeichnisverordnung
- Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung
- ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
- Arbeitsruhegesetz
- Arbeitsruhegesetz Verordnung
- Arbeitszeitgesetz
- Behinderteneinstellungsgesetz
- Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
- Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz 1987
- Mutterschutzgesetz
- VO Beschäftigungsverbote u. beschränk. Jugendliche
- Wohnungseigentumsgesetz 2002
- Bundesvergabegesetz 2006
- Burgenland
- Baugesetz 1997
- Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
- Bauverordnung 2008
- Eignungszonen f. Errichtung PV-Anlagen
- Feuerwehrgesetz 2019
- Gassicherheitsgesetz 2008
- Gassicherheitsverordnung 2011
- Grundverkehrsverordnung
- Grundverkehrsgesetz 2007
- Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
- Heizungs- und Klimaanlagengesetz
- Kehrgesetz 2022
- Notifikationsgesetz
- PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
- PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
- Raumplanungseinführungsgesetz
- Raumplanungsgesetz 2019
- Schutzraumverordnung
- Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland
- Kärnten
- Bauarchitekturverordnung
- Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung-DfVO
- Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
- Kärntner Aufzugsgesetz
- Kärntner Aufzugsverordnung
- Kärntner Bauansuchenverordnung 2022 – K-BAV 2022
- Kärntner Bauordnung 1996
- Kärntner Bauproduktegesetz
- Kärntner Bautechnikverordnung 2019 – K-BTV 2019
- Kärntner Bauvorschriften
- Kärntner Feuerwehrgesetz 2021
- Kärntner Flächenwidmungspläneverordnung – K-FlwplV
- Kärntner Gasgesetz
- Kärntner Gassicherheitsverordnung
- Kärntner Grundstücksteilungsgesetz
- Kärntner Grundverkehrsgesetz 2002
- Kärntner Heizungsanlagengesetz
- Kärntner Heizungsanlagenverordnung
- Kärntner Notifikationsgesetz
- Kärntner Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
- Kärntner Ortsbildpflegegesetz 1990
- Kärntner Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetz
- Kärntner Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021
- Kärntner Regionalentwicklungsgesetz – K-REG 2023
- Planzeichenverordnung für Teilbebauungspläne
- Richtlinien-Verordnung
- Niederösterreich
- NÖ Aufzugsordnung 2016
- NÖ Aufzugstechnikverordnung 2017
- NÖ Bauordnung 2014
- NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
- NÖ Bautechnikverordnung 2014
- NÖ Feuerwehrgesetz 2015
- NÖ Gassicherheitsgesetz 2002
- NÖ Grundverkehrsgesetz 2007
- NÖ Grundverkehrsverordnung
- NÖ Kanalgesetz 1977
- NÖ Kleingartengesetz
- NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz
- NÖ Planzeichenverordnung
- NÖ Raumordnungsgesetz 2014
- NÖ Warengruppen-Verordnung 2009
- Photovoltaikanlagen im Grünland - NÖ SekRop PV
- Verordnung über die Ausführung des Bebauungsplanes
- VO bundeseigene Gebäude
- VO Dauerschallp. bei Baulandwidmungen
- Oberösterreich
- Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
- Landesraumordnungsprogramm 2017 (VO)
- Oö. Aufzugsgesetz 1998
- Oö. Aufzugsverordnung 2010
- Oö. Bauordnung 1994
- Oö. Bautechnikgesetz 2013
- Oö. Bautechnikverordnung 2013
- Oö. Betriebstypenverordnung 2016
- Oö. Einheitssatz-Verordnung 2011
- Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
- Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
- Oö. Feuerwehrgesetz 2015
- Oö. Gassicherheitsverordnung 2006
- Oö. Gasverordnung
- Oö. Grenzwertverordnung
- Oö. Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
- Oö. Grundverkehrsgesetz 1994
- Oö. Heizkessel-Verordnung
- Oö. Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
- Oö. Klimaanlagenverordnung
- Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
- Oö. Notifikationsgesetz 2017
- Oö. Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz - Ukraine
- Oö. Unterbringungs-SicherstellungsVO - Ukraine
- Oö. Vorbehaltsgebiete-Verordnung
- Planzeichenverordnung für Bebauungspläne
- Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
- Raumordnungsgesetz 1994
- Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
- Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
- Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
- Salzburg
- Almgebäude-Abwasser-Verordnung
- Anliegerleistungsgesetz
- Anpassung der Bauabgabe
- Baupolizeigesetz 1997
- Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
- Bauten in Kleingartengebieten
- Bauten ohne Bauplatzerklärung
- Bebauungsgrundlagengesetz
- Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
- Bewertungspunkteverordnung 1978
- Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
- Fahrradabstellplätze-Verordnung
- Feuerpolizeiliche Einzelöfen-Kurzbetriebserklärung
- Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
- Gassicherheitsgesetz
- Gassicherheitsverordnung
- Grundverkehrsgesetz-Durchführungsverordnung
- Heizungsanlagen-Verordnung 2010
- II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
- Interessentenbeiträgegesetz 2015
- Investitions-Beschleunigungsgesetz
- Kleingartengebietsverordnung
- Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
- Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
- Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
- Regionalverbands-Verordnung
- Salzburger Altstadterhaltungsverordnung 1982
- Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980
- Salzburger Bauproduktegesetz
- Salzburger Bautechnikgesetz 2015
- Salzburger Bautechnikverordnung
- Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973
- Salzburger Feuerwehrgesetz 2018
- Salzburger Grundverkehrsgesetz 2023
- Salzburger Hebeanlagengesetz
- Salzburger Hebeanlagenverordnung
- Salzburger Notifikationsgesetz
- Salzburger Ortsbildschutzgesetz 1999
- Salzburger Raumordnungsgesetz 2009
- UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
- Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
- Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
- Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
- Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroßbetrieben
- Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
- Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung
- Steiermark
- Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
- Bautechnikverordnung 2020
- Bebauungsdichteverordnung 1993
- Einkaufszentrenverordnung
- Erhaltung der Dachlandschaft im Schutzgebiet
- Feuer- u Gefahrenpolizeigesetz
- Feuerwehrgesetz
- Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
- Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
- Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
- Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlG
- Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
- Kanalgesetz 1988
- Mindestanforderungsverordnung
- Ortsbildgesetz 1977
- Planzeichenverordnung 2016
- Steiermärkisches Akkreditierungsgesetz
- Steiermärkisches Baugesetz
- Steiermärkisches Baumschutzgesetz 1989
- Steiermärkisches Gasgesetz 1973
- Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz
- Steiermärkisches Hebeanlagengesetz 2015
- Steiermärkisches Notifikationsgesetz 2017
- Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010
- VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
- Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
- Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
- Tirol
- Ausgleichsabgabe für Spielplätze
- Baulärmverordnung 2016
- Bauordnung 2022, Tiroler – TBO 2022
- Bauunterlagenverordnung 2020
- Durchführungsverordnung zu § 25a Tiroler GVG 1996
- Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
- Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
- Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014
- Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
- Kostenbeitragsverordnung 2021
- Planzeichenverordnung 2022 - PZVO 2022
- Raumordnungsgesetz 2022, Tiroler - TROG 2022
- Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015
- Technische Bauvorschriften 2016
- Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
- Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
- Tiroler Bauproduktegesetz 2016
- Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998
- Tiroler Gas-, Heizungs- u. Klimaanlagengesetz 2013
- Tiroler Gassicherheitsverordnung 2014
- Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996
- Tiroler Notifikationsgesetz
- Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
- Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
- Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
- Vorbehaltsgemeindenverordnung
- Vorarlberg
- Baubemessungsverordnung
- Baueingabeverordnung
- Baugesetz
- Bauproduktegesetz
- Bautechnikverordnung
- Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
- DurchführungsVO zur Feuerpolizeiordnung
- Feuerpolizeiordnung
- Gasgesetz
- Grundverkehrsgesetz
- Kinderspielplatzverordnung
- Landes-Flüssiggasverordnung
- Landes-Luftreinhaltegesetz
- Luftreinhalteverordnung
- Niederdruckgasverordnung
- Notifikationsgesetz
- Öltankverordnung
- Planzeichenverordnung
- Raumplanungsgesetz
- Stellplatzverordnung
- Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
- VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
- VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
- VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
- VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
- Zweitwohnsitzabgabegesetz
- Wien
- Baulärmgesetz
- Bauordnung für Wien
- Bauplanverordnung
- Bauprodukte-Registrierungsstelle- u. OIB-Tarif
- Energieausweisdatenbank-Verordnung
- Garagengesetz, DfVO, Ausgleichsabgabe
- Garagengesetz, DfVO, Mineralöl-Abscheideanlagen
- Gasanlagen, Verordnung über Ausnahmen
- Heizungs- und Klimaanlagen-ÜberprüfungsentgeltVO
- Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz
- Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz
- Notifizierungsgesetz
- Spielplatzverordnung
- VO Anerkennung ÖNORM über Mineralöl-Abscheideanl.
- Wiener Aufzugsgesetz 2006
- Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz
- Wiener Baulärm-Emissionsgrenzwertverordnung
- Wiener Baumschutzgesetz
- Wiener Bauproduktegesetz 2013
- Wiener Bautechnikverordnung 2020
- Wiener Brennstoffverordnung
- Wiener Feuerpolizeigesetz 2015
- Wiener Feuerpolizeiverordnung 2016
- Wiener Garagengesetz 2008
- Wiener Gasgesetz 2006
- Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015
- Wiener Kehrverordnung 2016
- Wiener Kleinfeuerungsverordnung
- Wiener Kleingartengesetz 1996
- Wiener Ölfeuerungsgesetz 2006
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bundesvergabegesetz 2006
Abschnitt:
Anhänge
Inhalt:
Paragraf:
Kurztext:
Anhang VII
Text:
Liste der einschlägigen Berufs- und Handelsregister bzw.
Bescheinigungen und eidesstattlichen Erklärungen gemäß den §§ 71
Abs. 1 Z 1 und 72 Abs. 2 Z 1 *1)
A. Für Bauaufträge:
– für Belgien das „Registre du Commerce“ – „Handelsregister“;
-
für Bulgarien das „(Anm.: Buchstaben nicht darstellbar)“,
– für Dänemark das „Erhvervs-og Selskabsstyrelsen“;
– für Deutschland das „Handelsregister“ und die
„Handwerksrolle“;
– für Griechenland das „(Anm.: Buchstaben nicht darstellbar)“
- MEEII des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und öffentliche Arbeiten ((Anm.: Buchstaben nicht darstellbar))/„Mitróo Ergoliptikón Epichiríseon“ – M.E.E.P. des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und öffentliche Arbeiten (YPECHODE);
– für Spanien das „Registro oficial de Empresas Clasificadas
del Ministerio de Hacienda“;
– für Frankreich das „Registre du commerci et des sociétés“
und das „Répertoire des métiers“;
– im Fall Irlands kann der Unternehmer aufgefordert werden,
eine Bescheinigung des „Registrar of Companies“ oder des „Registrar of Friendly Societies“ oder über die von ihm abgegebene eidesstattliche Erklärung vorzulegen, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firmenbezeichnung ausübt;
– für Italien das „Registro della Camera di commercio,
industria, agricoltura e artigianato“;
– für Luxemburg das „Registre aux firmes“ und die „Rôle de la
Chambre des métiers“;
– für die Niederlande das „Handelsregister“;
– für Österreich das „Firmenbuch“, das „Gewerberegister“, die
„Mitgliederverzeichnisse der Landeskammern“;
– für Portugal das Register der „Instituto dos Mercados de
Obras Públicas e Particulares e do Imobiliário“ (IMOPPI);
– für Rumänien das „Registrul Comertului“;
– für Finnland das „Kaupparekisteri“ – „Handelsregistret“;
– für Schweden das „aktiebolags-, handels- eller
föreningsregistren“;
– im Fall des Vereinigten Königreichs kann der Unternehmer
aufgefordert werden, eine Bescheinigung des „Registrar of Companies“ oder über die von ihm abgegebene eidesstattliche Erklärung vorzulegen, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firmenbezeichnung ausübt;
– für die Tschechische Republik das „obchodní rejstrík“;
– für Estland das „Keskäriregister“;
– im Fall Zyperns wird der Unternehmer aufgefordert, gemäß dem Gesetz über die Registrierung und Prüfung des zivilen Ingenieurwesens und der Bauunternehmer ((Anm.: Buchstaben nicht darstellbar)) eine Bescheinigung des Rates für die Registrierung und Prüfung des zivilen Ingenieurwesens und der Bauunternehmer vorzulegen;
– für Lettland das „Uznemumu registrs“ (Unternehmensregister);
– für Litauen das „Juridiniu asmenu registras“;
– für Ungarn das „Cégnyilvántartás“ oder das „egyéni
vállalkozók jegyzöi nyilvántartása“;
– für Malta hat ein Bieter (oder Lieferant) seine „numru ta`
registrazzjoni tat- Taxxa tal- Valur Mizjud (VAT) u n- numru tal-licenzja ta` kummerc“ sowie, wenn er einen Geschäftspartner hat oder ein Unternehmen ist, die einschlägige Registriernummer anzugeben, die von der maltesischen Finanzdienstbehörde ausgegeben wurde;
– für Polen das „Krajowy Rejestr Sadowy“ (Nationales Gerichtsregister);
– für Slowenien das „Sodni register“ und das „obrtni
register“;
– für die Slowakei das „Obchodný register“;
– für Island die „Firmaskrá“;
– für Liechtenstein das „Gewerberegister“;
– für Norwegen das „Foretaksregisteret“.
B. Für Lieferaufträge:
– für Belgien das „Registre du commerce“ – „Handelsregister“;
-
für Bulgarien das „(Anm.: Buchstaben nicht darstellbar)“,
– für Dänemark das „Erhvervs-og Selskabsstyrelsen“;
– für Deutschland das „Handelsregister“ und die
„Handwerksrolle“;
– für Griechenland das „(Anm.: Buchstaben nicht darstellbar)“/„Viotechnikó í Viomichanikó í Emporikó Epimelitírio“;
– für Spanien das „Registro Mercantil“ oder im Fall nicht
eingetragener Einzelpersonen eine Bescheinigung, dass diese eidesstattlich erklärt haben, den betreffenden Beruf auszuüben;
– für Frankreich das „Registre du commerce et des sociétés“
und das „Répertoire des métiers“;
– im Fall Irlands kann der Unternehmer aufgefordert werden,
eine Bescheinigung des „Registrar of Companies“ oder des „Registrar of Friendly Societies“ vorzulegen, aus der hervorgeht, dass die Lieferfirma „incorporated“ oder „registered“ ist, oder anderenfalls eine Bescheinigung über die von dem Betreffenden abgegebene eidesstattliche Erklärung, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firma ausübt;
– für Italien das „Registro della Camera di commercio,
industria, agricoltura e artigianato“ und das „Registro delle Commissioni provinciali per l’artigianato“;
– für Luxemburg das „Registre aux firmes“ und die „Rôle de la
Chambre des métiers“;
– für die Niederlande das „Handelsregister“;
– für Österreich das „Firmenbuch“, das „Gewerberegister“, die
„Mitgliederverzeichnisse der Landeskammern“;
– für Portugal das „Registro Nacional das Pessoas Colectivas“;
– für Rumänien das „Registrul Comertului“;
– für Finnland das „Kaupparekisteri“ – „Handelsregistret“;
– für Schweden das „aktiebolags-, handels- eller
föreningsregistren“;
– im Fall des Vereinigten Königreichs kann der Unternehmer
aufgefordert werden, eine Bescheinigung des „Registrar of Companies“ vorzulegen, aus der hervorgeht, dass die Lieferfirma „incorporated“ oder „registered“ ist, oder anderenfalls eine Bescheinigung über die von dem Betreffenden abgegebene eidesstattliche Erklärung, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firma ausübt;
– für Island die „Firmaskrá“;
– für Liechtenstein das „Gewerberegister“;
– für Norwegen das „Foretaksregisteret“;
– für die Tschechische Republik das „obchodní rejstrík“;
– für Estland das „Keskäriregister“;
– im Fall Zyperns kann der Unternehmer aufgefordert werden,
eine Bescheinigung des Unternehmensregisters und treuhändischen Verwalters ((Anm.: Buchstaben nicht darstellbar)) vorzulegen, durch die er als körperschaftlich organisiertes oder als eingetragenes Unternehmen ausgewiesen wird, oder falls dies nicht bescheinigt werden kann, eine Bescheinigung über die von ihm abgegebene eidesstattliche Erklärung vorzulegen, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firmenbezeichnung ausübt;
– für Lettland das „Uznemumu registrs“ (Unternehmensregister);
– für Litauen das „Juridiniu asmenu registras“;
– für Ungarn das „Cégnyilvántartás“, das „egyéni vállalkozók
jegyzöi nyilvántartása“ oder im Falle nicht eingetragener Einzelpersonen eine Bescheinigung darüber, dass diese Person berechtigt ist, die betreffende Geschäftstätigkeit oder den betreffenden Beruf auszuüben;
– für Malta hat ein Bieter (oder Lieferant) seine „numru ta`
registrazzjoni tat- Taxxa tal- Valur Mizjud (VAT) u n- numru tal-licenzja ta` kummerc“ sowie, wenn er einen Geschäftspartner hat oder ein Unternehmen ist, die einschlägige Registriernummer anzugeben, die von der maltesischen Finanzdienstbehörde ausgegeben wurde;
– für Polen das „Krajowy Rejestr Sadowy“;
– für Slowenien das „Sodni register“ und „obrtni register“;
– für die Slowakei das „Obchodný register“.
C. Für Dienstleistungsaufträge:
– für Belgien das „Registre du commerce“ – „Handelsregister“
und die „Ordres professionnels“ – „Beroepsorden“;
-
für Bulgarien das „(Anm.: Buchstaben nicht darstellbar)“,
– für Dänemark das „Erhvervs- og Selskabsstyrelsen“;
– für Deutschland das „Handelsregister“, die „Handwerksrolle“,
das „Vereinsregister“, das „Partnerschaftsregister“ und die „Mitgliederverzeichnisse der Berufskammern der Länder“;
– für Griechenland kann von dem Dienstleistungserbringer eine
vor dem Notar abgegebene eidesstattliche Erklärung über die Ausübung des betreffenden Berufes verlangt werden; in den von den geltenden nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Fällen für die Durchführung der Studienaufträge gemäß Anhang III des BVergG das Berufsregister „(Anm.: Buchstaben nicht darstellbar)“ sowie das „(Anm.: Buchstaben nicht darstellbar)“/„Mitróo Meletitón“ sowie das „Mitróo Grafeíon Meletón“;
– für Spanien das „Registro Oficial de Empresas Clasificadas
del Ministerio de Hacienda“;
– für Frankreich das „Registre du commerce“ und das
„Répertoire des métiers“;
– im Fall Irlands kann der Unternehmer aufgefordert werden,
eine Bescheinigung des „Registrar of Companies“ oder des „Registrar of Friendly Societies“ oder über die von dem Betreffenden abgegebene eidesstattliche Erklärung vorzulegen, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firma ausübt;
– für Italien das „Registro della Camera di commercio,
industria, agricoltura e artigianato“, das „Registro delle Commissioni provinciali per l’artigianato“ oder der „Consiglio nazionale degli ordini professionali“;
– für Luxemburg das „Registre aux firmes“ und die „Rôle de la
Chambre des métiers“;
– für die Niederlande das „Handelsregister“;
– für Österreich das „Firmenbuch“, das „Gewerberegister“, die
„Mitgliederverzeichnisse der Landeskammern“;
– für Portugal das „Registro nacional das Pessoas Colectivas“;
– für Rumänien das „Registrul Comertului“;
– für Finnland das „Kaupparekisteri“ – „Handelsregistret“;
– für Schweden das „aktiebolags-, handels- eller
föreningsregistren“;
– im Fall des Vereinigten Königreichs kann der Unternehmer
aufgefordert werden, eine Bescheinigung des „Registrar of Companies“ oder über die von dem Betreffenden abgegebene eidesstattliche Erklärung vorzulegen, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firma ausübt;
– für Island die „Firmaskrá“ und die „Hlutafélagaskrá“;
– für Liechtenstein das “Gewerberegister“;
– für Norwegen das „Foretaksregisteret“;
– für die Tschechische Republik das „obchodní rejstrík“;
– für Estland das „Keskäriregister“;
– im Falle Zyperns kann der Unternehmer aufgefordert werden,
eine Bescheinigung des Unternehmensregisters und treuhändischen Verwalters ((Anm.: Buchstaben nicht darstellbar)) vorzulegen, durch die er als körperschaftlich organisiertes oder als eingetragenes Unternehmen ausgewiesen wird, oder falls dies nicht bescheinigt werden kann, eine Bescheinigung über die von ihm abgegebene eidesstattliche Erklärung vorzulegen, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firmenbezeichnung ausübt;
– für Lettland das „Uznemumu registrs“ (Unternehmensregister);
– für Litauen das „Juridiniu asmenu registras“;
– für Ungarn das „Cégnyilvántartás“, das „egyéni vállalkozók
jegyzöi nyilvántartása“, bestimmte „szakmai kamarák nyilvántartása“ oder im Falle bestimmter Tätigkeiten eine Bescheinigung darüber, dass diese Person berechtigt ist, die betreffende Geschäftstätigkeit oder den betreffenden Beruf auszuüben;
– für Malta hat ein Bieter (oder Lieferant) seine „numru ta`
registrazzjoni tat- Taxxa tal- Valur Mizjud (VAT) u n- numru tal-licenzja ta` kummerc“ sowie, wenn er einen Geschäftspartner hat oder ein Unternehmen ist, die einschlägige Registriernummer anzugeben, die von der maltesischen Finanzdienstbehörde ausgegeben wurde;
– für Polen das „Krajowy Rejestr Sadowy“ (Nationales Gerichtsregister);
– für Slowenien das „Sodni register“ und „obrtni register“;
– für die Slowakei das „Obchodný register“.
____________________________________________________________________
*1) Für die Zwecke des § 71 Abs. 1 Z 1 gelten als „Register“ die in diesem Anhang aufgeführten Register sowie für den Fall, dass auf innerstaatlicher Ebene Änderungen vorgenommen werden, die an ihre Stelle tretenden Register.
Anmerkung
Buchstaben teilweise nicht darstellbar, es wird auf die
Kundmachung des BGBl. im RIS verwiesen:
Bundesgesetzblatt I Nr. 17/2006
Buchstaben nicht darstellbar, es wird auf die Kundmachung des BGBl.
im RIS verwiesen:
Bundesgesetzblatt I Nr. 86/2007
Bescheinigungen und eidesstattlichen Erklärungen gemäß den §§ 71
Abs. 1 Z 1 und 72 Abs. 2 Z 1 *1)
A. Für Bauaufträge:
– für Belgien das „Registre du Commerce“ – „Handelsregister“;
-
für Bulgarien das „(Anm.: Buchstaben nicht darstellbar)“,
– für Dänemark das „Erhvervs-og Selskabsstyrelsen“;
– für Deutschland das „Handelsregister“ und die
„Handwerksrolle“;
– für Griechenland das „(Anm.: Buchstaben nicht darstellbar)“
- MEEII des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und öffentliche Arbeiten ((Anm.: Buchstaben nicht darstellbar))/„Mitróo Ergoliptikón Epichiríseon“ – M.E.E.P. des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und öffentliche Arbeiten (YPECHODE);
– für Spanien das „Registro oficial de Empresas Clasificadas
del Ministerio de Hacienda“;
– für Frankreich das „Registre du commerci et des sociétés“
und das „Répertoire des métiers“;
– im Fall Irlands kann der Unternehmer aufgefordert werden,
eine Bescheinigung des „Registrar of Companies“ oder des „Registrar of Friendly Societies“ oder über die von ihm abgegebene eidesstattliche Erklärung vorzulegen, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firmenbezeichnung ausübt;
– für Italien das „Registro della Camera di commercio,
industria, agricoltura e artigianato“;
– für Luxemburg das „Registre aux firmes“ und die „Rôle de la
Chambre des métiers“;
– für die Niederlande das „Handelsregister“;
– für Österreich das „Firmenbuch“, das „Gewerberegister“, die
„Mitgliederverzeichnisse der Landeskammern“;
– für Portugal das Register der „Instituto dos Mercados de
Obras Públicas e Particulares e do Imobiliário“ (IMOPPI);
– für Rumänien das „Registrul Comertului“;
– für Finnland das „Kaupparekisteri“ – „Handelsregistret“;
– für Schweden das „aktiebolags-, handels- eller
föreningsregistren“;
– im Fall des Vereinigten Königreichs kann der Unternehmer
aufgefordert werden, eine Bescheinigung des „Registrar of Companies“ oder über die von ihm abgegebene eidesstattliche Erklärung vorzulegen, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firmenbezeichnung ausübt;
– für die Tschechische Republik das „obchodní rejstrík“;
– für Estland das „Keskäriregister“;
– im Fall Zyperns wird der Unternehmer aufgefordert, gemäß dem Gesetz über die Registrierung und Prüfung des zivilen Ingenieurwesens und der Bauunternehmer ((Anm.: Buchstaben nicht darstellbar)) eine Bescheinigung des Rates für die Registrierung und Prüfung des zivilen Ingenieurwesens und der Bauunternehmer vorzulegen;
– für Lettland das „Uznemumu registrs“ (Unternehmensregister);
– für Litauen das „Juridiniu asmenu registras“;
– für Ungarn das „Cégnyilvántartás“ oder das „egyéni
vállalkozók jegyzöi nyilvántartása“;
– für Malta hat ein Bieter (oder Lieferant) seine „numru ta`
registrazzjoni tat- Taxxa tal- Valur Mizjud (VAT) u n- numru tal-licenzja ta` kummerc“ sowie, wenn er einen Geschäftspartner hat oder ein Unternehmen ist, die einschlägige Registriernummer anzugeben, die von der maltesischen Finanzdienstbehörde ausgegeben wurde;
– für Polen das „Krajowy Rejestr Sadowy“ (Nationales Gerichtsregister);
– für Slowenien das „Sodni register“ und das „obrtni
register“;
– für die Slowakei das „Obchodný register“;
– für Island die „Firmaskrá“;
– für Liechtenstein das „Gewerberegister“;
– für Norwegen das „Foretaksregisteret“.
B. Für Lieferaufträge:
– für Belgien das „Registre du commerce“ – „Handelsregister“;
-
für Bulgarien das „(Anm.: Buchstaben nicht darstellbar)“,
– für Dänemark das „Erhvervs-og Selskabsstyrelsen“;
– für Deutschland das „Handelsregister“ und die
„Handwerksrolle“;
– für Griechenland das „(Anm.: Buchstaben nicht darstellbar)“/„Viotechnikó í Viomichanikó í Emporikó Epimelitírio“;
– für Spanien das „Registro Mercantil“ oder im Fall nicht
eingetragener Einzelpersonen eine Bescheinigung, dass diese eidesstattlich erklärt haben, den betreffenden Beruf auszuüben;
– für Frankreich das „Registre du commerce et des sociétés“
und das „Répertoire des métiers“;
– im Fall Irlands kann der Unternehmer aufgefordert werden,
eine Bescheinigung des „Registrar of Companies“ oder des „Registrar of Friendly Societies“ vorzulegen, aus der hervorgeht, dass die Lieferfirma „incorporated“ oder „registered“ ist, oder anderenfalls eine Bescheinigung über die von dem Betreffenden abgegebene eidesstattliche Erklärung, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firma ausübt;
– für Italien das „Registro della Camera di commercio,
industria, agricoltura e artigianato“ und das „Registro delle Commissioni provinciali per l’artigianato“;
– für Luxemburg das „Registre aux firmes“ und die „Rôle de la
Chambre des métiers“;
– für die Niederlande das „Handelsregister“;
– für Österreich das „Firmenbuch“, das „Gewerberegister“, die
„Mitgliederverzeichnisse der Landeskammern“;
– für Portugal das „Registro Nacional das Pessoas Colectivas“;
– für Rumänien das „Registrul Comertului“;
– für Finnland das „Kaupparekisteri“ – „Handelsregistret“;
– für Schweden das „aktiebolags-, handels- eller
föreningsregistren“;
– im Fall des Vereinigten Königreichs kann der Unternehmer
aufgefordert werden, eine Bescheinigung des „Registrar of Companies“ vorzulegen, aus der hervorgeht, dass die Lieferfirma „incorporated“ oder „registered“ ist, oder anderenfalls eine Bescheinigung über die von dem Betreffenden abgegebene eidesstattliche Erklärung, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firma ausübt;
– für Island die „Firmaskrá“;
– für Liechtenstein das „Gewerberegister“;
– für Norwegen das „Foretaksregisteret“;
– für die Tschechische Republik das „obchodní rejstrík“;
– für Estland das „Keskäriregister“;
– im Fall Zyperns kann der Unternehmer aufgefordert werden,
eine Bescheinigung des Unternehmensregisters und treuhändischen Verwalters ((Anm.: Buchstaben nicht darstellbar)) vorzulegen, durch die er als körperschaftlich organisiertes oder als eingetragenes Unternehmen ausgewiesen wird, oder falls dies nicht bescheinigt werden kann, eine Bescheinigung über die von ihm abgegebene eidesstattliche Erklärung vorzulegen, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firmenbezeichnung ausübt;
– für Lettland das „Uznemumu registrs“ (Unternehmensregister);
– für Litauen das „Juridiniu asmenu registras“;
– für Ungarn das „Cégnyilvántartás“, das „egyéni vállalkozók
jegyzöi nyilvántartása“ oder im Falle nicht eingetragener Einzelpersonen eine Bescheinigung darüber, dass diese Person berechtigt ist, die betreffende Geschäftstätigkeit oder den betreffenden Beruf auszuüben;
– für Malta hat ein Bieter (oder Lieferant) seine „numru ta`
registrazzjoni tat- Taxxa tal- Valur Mizjud (VAT) u n- numru tal-licenzja ta` kummerc“ sowie, wenn er einen Geschäftspartner hat oder ein Unternehmen ist, die einschlägige Registriernummer anzugeben, die von der maltesischen Finanzdienstbehörde ausgegeben wurde;
– für Polen das „Krajowy Rejestr Sadowy“;
– für Slowenien das „Sodni register“ und „obrtni register“;
– für die Slowakei das „Obchodný register“.
C. Für Dienstleistungsaufträge:
– für Belgien das „Registre du commerce“ – „Handelsregister“
und die „Ordres professionnels“ – „Beroepsorden“;
-
für Bulgarien das „(Anm.: Buchstaben nicht darstellbar)“,
– für Dänemark das „Erhvervs- og Selskabsstyrelsen“;
– für Deutschland das „Handelsregister“, die „Handwerksrolle“,
das „Vereinsregister“, das „Partnerschaftsregister“ und die „Mitgliederverzeichnisse der Berufskammern der Länder“;
– für Griechenland kann von dem Dienstleistungserbringer eine
vor dem Notar abgegebene eidesstattliche Erklärung über die Ausübung des betreffenden Berufes verlangt werden; in den von den geltenden nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Fällen für die Durchführung der Studienaufträge gemäß Anhang III des BVergG das Berufsregister „(Anm.: Buchstaben nicht darstellbar)“ sowie das „(Anm.: Buchstaben nicht darstellbar)“/„Mitróo Meletitón“ sowie das „Mitróo Grafeíon Meletón“;
– für Spanien das „Registro Oficial de Empresas Clasificadas
del Ministerio de Hacienda“;
– für Frankreich das „Registre du commerce“ und das
„Répertoire des métiers“;
– im Fall Irlands kann der Unternehmer aufgefordert werden,
eine Bescheinigung des „Registrar of Companies“ oder des „Registrar of Friendly Societies“ oder über die von dem Betreffenden abgegebene eidesstattliche Erklärung vorzulegen, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firma ausübt;
– für Italien das „Registro della Camera di commercio,
industria, agricoltura e artigianato“, das „Registro delle Commissioni provinciali per l’artigianato“ oder der „Consiglio nazionale degli ordini professionali“;
– für Luxemburg das „Registre aux firmes“ und die „Rôle de la
Chambre des métiers“;
– für die Niederlande das „Handelsregister“;
– für Österreich das „Firmenbuch“, das „Gewerberegister“, die
„Mitgliederverzeichnisse der Landeskammern“;
– für Portugal das „Registro nacional das Pessoas Colectivas“;
– für Rumänien das „Registrul Comertului“;
– für Finnland das „Kaupparekisteri“ – „Handelsregistret“;
– für Schweden das „aktiebolags-, handels- eller
föreningsregistren“;
– im Fall des Vereinigten Königreichs kann der Unternehmer
aufgefordert werden, eine Bescheinigung des „Registrar of Companies“ oder über die von dem Betreffenden abgegebene eidesstattliche Erklärung vorzulegen, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firma ausübt;
– für Island die „Firmaskrá“ und die „Hlutafélagaskrá“;
– für Liechtenstein das “Gewerberegister“;
– für Norwegen das „Foretaksregisteret“;
– für die Tschechische Republik das „obchodní rejstrík“;
– für Estland das „Keskäriregister“;
– im Falle Zyperns kann der Unternehmer aufgefordert werden,
eine Bescheinigung des Unternehmensregisters und treuhändischen Verwalters ((Anm.: Buchstaben nicht darstellbar)) vorzulegen, durch die er als körperschaftlich organisiertes oder als eingetragenes Unternehmen ausgewiesen wird, oder falls dies nicht bescheinigt werden kann, eine Bescheinigung über die von ihm abgegebene eidesstattliche Erklärung vorzulegen, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firmenbezeichnung ausübt;
– für Lettland das „Uznemumu registrs“ (Unternehmensregister);
– für Litauen das „Juridiniu asmenu registras“;
– für Ungarn das „Cégnyilvántartás“, das „egyéni vállalkozók
jegyzöi nyilvántartása“, bestimmte „szakmai kamarák nyilvántartása“ oder im Falle bestimmter Tätigkeiten eine Bescheinigung darüber, dass diese Person berechtigt ist, die betreffende Geschäftstätigkeit oder den betreffenden Beruf auszuüben;
– für Malta hat ein Bieter (oder Lieferant) seine „numru ta`
registrazzjoni tat- Taxxa tal- Valur Mizjud (VAT) u n- numru tal-licenzja ta` kummerc“ sowie, wenn er einen Geschäftspartner hat oder ein Unternehmen ist, die einschlägige Registriernummer anzugeben, die von der maltesischen Finanzdienstbehörde ausgegeben wurde;
– für Polen das „Krajowy Rejestr Sadowy“ (Nationales Gerichtsregister);
– für Slowenien das „Sodni register“ und „obrtni register“;
– für die Slowakei das „Obchodný register“.
____________________________________________________________________
*1) Für die Zwecke des § 71 Abs. 1 Z 1 gelten als „Register“ die in diesem Anhang aufgeführten Register sowie für den Fall, dass auf innerstaatlicher Ebene Änderungen vorgenommen werden, die an ihre Stelle tretenden Register.
Anmerkung
Buchstaben teilweise nicht darstellbar, es wird auf die
Kundmachung des BGBl. im RIS verwiesen:
Bundesgesetzblatt I Nr. 17/2006
Buchstaben nicht darstellbar, es wird auf die Kundmachung des BGBl.
im RIS verwiesen:
Bundesgesetzblatt I Nr. 86/2007