Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bundesvergabegesetz 2006
Abschnitt:
3. Teil, 4. Hauptstück, 04. Abschnitt
Inhalt:
3. Teil

Vergabeverfahren für Sektorenauftraggeber

4. Hauptstück

Bestimmungen für besondere Aufträge und für besondere Verfahren

4. Abschnitt

Bestimmungen über das Einrichten und den Betrieb eines und die Vergabe von Aufträgen auf Grund eines dynamischen Beschaffungssystems
Paragraf:
§288
Kurztext:
Allgemeines
Text:
Aufträge können auf Grund eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden, sofern


1.
das dynamische Beschaffungssystem nach Durchführung eines offenen Verfahrens ohne Zuschlagserteilung unter Beachtung der Bestimmungen des § 289 eingerichtet wurde und

2.
bei der Vergabe des auf dem dynamischen Beschaffungssystem beruhenden Auftrags § 290 beachtet wird.