Baugesetze und Verordnungen
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bundesvergabegesetz 2006
Abschnitt:
3. Teil, 2. Hauptstück, 03. Abschnitt
Inhalt:
3. Teil
Vergabeverfahren für Sektorenauftraggeber
2. Hauptstück
Arten und Wahl der Vergabeverfahren
3. Abschnitt
Wahl der Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich
Vergabeverfahren für Sektorenauftraggeber
2. Hauptstück
Arten und Wahl der Vergabeverfahren
3. Abschnitt
Wahl der Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich
Paragraf:
203
Kurztext:
Wahl des Wettbewerbs
Text:
(1) Die Sektorenauftraggeber können bei der Durchführung von Wettbewerben frei zwischen dem offenen und dem nicht offenen Wettbewerb wählen.
(2) Sofern dem Auslober genügend geeignete Unternehmer bekannt sind, ist die Durchführung eines geladenen Wettbewerbes zulässig.
(2) Sofern dem Auslober genügend geeignete Unternehmer bekannt sind, ist die Durchführung eines geladenen Wettbewerbes zulässig.