Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bundesvergabegesetz 2006
Abschnitt:
3. Teil, 1. Hauptstück, 05. Abschnitt
Inhalt:
3. Teil

Vergabeverfahren für Sektorenauftraggeber

1. Hauptstück

Geltungsbereich, Grundsätze

5. Abschnitt

Schwellenwerte, Berechnung des geschätzten Leistungswertes
Paragraf:
§186
Kurztext:
Änderung der Schwellen- oder Loswerte
Text:
(1) Der Bundeskanzler kann durch Verordnung anstelle der in den §§ 177, 178 Abs. 2 und 3, 180 Abs. 1 und 2, 182 Abs. 3, 183 Abs. 4 und 5, 184 Abs. 5 und 6, 201 Abs. 2, 214 Abs. 2, 231 Abs. 3, 268 Abs. 3 sowie 280 Abs. 3 festgesetzten Schwellen- oder Loswerte, soweit völkerrechtliche Verpflichtungen Österreichs dies erfordern oder dies auf Grund von gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften erforderlich oder zulässig ist oder dies im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise bei der Vergabe von Aufträgen zweckmäßig ist, andere Schwellen- oder Loswerte festsetzen.

(2) Sofern die in den §§ 180 Abs. 1 und 2 sowie 214 Abs. 2 Z 3 festgesetzten Schwellenwerte an die von der Kommission gemäß dem Verfahren des Art. 69 der Richtlinie 2004/17/EG geänderten Schwellenwerte angeglichen werden sollen, hat der Bundeskanzler die neu festgesetzten Schwellenwerte im Bundesgesetzblatt kundzumachen.