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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Allgemeine Arbeitnehmerschutz­verordnung
Abschnitt:
IX.Abschnitt
Inhalt:
Sanitäre Vorkehrungen und sonstige Einrichtungen

Trinkwasser
Paragraf:
083
Kurztext:
Trinkwasser
Text:
§ 83. (1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)

(2) Bei Arbeiten unter besonders erschwerenden Arbeitsbedingungen, wie größerer Hitze- oder Kälteeinwirkung, bei denen in verstärktem Maße die Notwendigkeit besteht, Getränke zu sich zu nehmen, hat die Behörde für die damit befaßten Arbeitnehmer die Bereitstellung alkoholfreier Getränke vorzuschreiben, wobei anzugeben ist, welchen Anforderungen diese genügen müssen.