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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Allgemeine Arbeitnehmerschutz­verordnung
Abschnitt:
IV.Abschnitt
Inhalt:
Arbeitsvorgänge, Arbeitsverfahren, Arbeitsplätze

Allgemeines
Paragraf:
048
Kurztext:
048
Text:
§ 48. (1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)

(4) Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren müssen so gestaltet sein, daß Arbeiten nach Möglichkeit auch im Sitzen durchgeführt werden können. Die ständige Durchführung von Arbeiten in Zwangshaltung, insbesondere mit nicht gestützten oder über den Kopf gestreckten Armen sowie in stark gebückter oder knieender Stellung, muß möglichst vermieden sein. Um die Durchführung von Arbeiten in nicht körpergerechter Stellung zu vermeiden, sind erforderlichenfalls entsprechende Betriebseinrichtungen und Betriebsmittel, wie Hebe- oder Absenkvorrichtungen, zur Verfügung zu stellen.

(5) Sofern Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren spürbare elektrostatische Aufladungen verursachen können, sind diese im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten durch geeignete Schutzmaßnahmen, wie Erdung, leitfähige Fußböden oder Erhöhung der Luftfeuchtigkeit, abzuleiten oder es müssen Vorkehrungen getroffen sein, die das Entstehen solcher Aufladungen verhindern.

(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)

(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)

(8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)
.Beachte
Gilt gem. § 114 Abs. 4 Z 2 AschG, BGBl. Nr. 450/1994, und gem. § 101
Abs. 5 Z 2 B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, als BG.
Zur Geltung gem. B-BSG als BG vgl. weiters § 104 B-BSG.

Abs. 7, zweiter Halbsatz tritt hinsichtlich infektiöser
Arbeitsstoffe gem. AschG mit V, BGBl. II Nr. 237/1998, mit Ablauf
des 31. 10. 1998 und gem. B-BSG mit V, BGBl II Nr. 415/1999, mit
Ablauf des 31. 12. 1999 außer Kraft.