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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Allgemeine Arbeitnehmerschutz­verordnung
Abschnitt:
1. Hauptstück
Inhalt:
Paragraf:
020
Kurztext:
Arbeitsstellen
Text:
Beachte
§ 1 Z 1 bis 6, § 14 Abs. 3 erster Satz, § 19 Abs. 1 letzter Satz,
§ 37, § 52 Abs. 7, § 55 Abs. 11, § 85 Abs. 2 erster und dritter Satz
und § 90 Abs. 3 sind durch das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz,
BGBl. Nr. 450/1994, weder zum Bundesgesetz erhoben noch
ausdrücklich aufgehoben worden. Alle anderen noch in Geltung
stehenden Bestimmungen stehen im Rang eines Bundesgesetzes.
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 11. März 1983 über allgemeine Vorschriften zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Arbeitnehmer (Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung - AAV)
StF: BGBl. Nr. 218/1983
Änderung

idF:

BGBl. Nr. 486/1983 (DFB)

BGBl. Nr. 91/1984

BGBl. Nr. 43/1986

BGBl. Nr. 593/1987

BGBl. Nr. 220/1993

BGBl. Nr. 341/1994

BGBl. Nr. 369/1994

BGBl. Nr. 450/1994 (tw. BG) (NR: GP XVIII RV 1590 AB 1671 S. 166. BR: AB 4794 S. 587.)

(EWR/Anh. XVIII: 378L0610, 380L1107, 388L0642, 391L0322, 382L0605, 383L0477, 391L0382, 386L0188, 388L0364, 389L0391, 389L0654, 389L0655, 389L0656, 390L0269, 390L0270, 390L0394, 390L0679, 391L0383, 392L0057, 392L0058 und 392L0104)

BGBl. Nr. 706/1995

BGBl. I Nr. 9/1997 (NR: GP XX RV 461 AB 539 S. 53. BR: AB 5360 S. 620.)

[CELEX-Nr.: 391L0322]

BGBl. II Nr. 237/1998 (V über Idat)

(CELEX-Nr.: 390L0679, 393L0088, 395L0030, 397L0059, 397L0065)

BGBl. II Nr. 368/1998 (CELEX-Nr.: 389L0654, 392L0057)

BGBl. I Nr. 70/1999 (NR: GP XX RV 1574 AB 1662 S. 162. BR: 5900 AB 5903 S. 653.)

(CELEX-Nr.: 378L0610, 380L1107, 382L0605, 383L0477, 386L0188, 388L0364, 389L0391, 389L0654, 389L0655, 389L0656, 390L0269, 390L0270, 390L0394, 390L0679, 391L0383, 392L0058, 398L0024)

BGBl. II Nr. 415/1999 (CELEX-Nr.: 390L0679, 393L0088, 395L0030, 397L0059, 397L0065)

BGBl. II Nr. 164/2000 (CELEX-Nr.: 389L0655, 392L0057, 392L0104, 395L0063)

BGBl. II Nr. 253/2001 [CELEX-Nr.: 383L0477, 390L0394, 391L0322, 391L0382, 396L0094, 397L0042, 398L0024, 300L0039]

BGBl. II Nr. 352/2002

BGBl. II Nr. 392/2002

BGBl. II Nr. 393/2002

BGBl. II Nr. 309/2004 (V über Adat)

[CELEX-Nr.: 31999L0092; 31992L0091, 31992L0104]

BGBl. II Nr. 156/2005 (V über Adat)

BGBl. II Nr. 22/2006 (V über Adat)

[CELEX-Nr.: 32002L0044, 32003L0010]

BGBl. II Nr. 90/2006 (V über Adat)

[CELEX-Nr.: 32002L0044, 32003L0010]

BGBl. II Nr. 242/2006 (V über Adat)

[CELEX-Nr.: 31983L0477, 31998L0024, 32003L0018]

BGBl. II Nr. 77/2007 (V über Adat)

[CELEX-Nr.: 32003L0018]

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 24 Abs. 1 bis 3 und 33 Abs. 1, 2 und 4 des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 144/1974 und BGBl. Nr. 544/1982 wird, soweit es sich um der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, unterliegende Betriebe handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und soweit es sich um Betriebe handelt, die dem Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz, BGBl. Nr. 99/1952, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 80/1957, BGBl. Nr. 234/1972 und BGBl. Nr. 174/1981 unterliegen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr verordnet:
.Text

I. HAUPTSTÜCK

BEGRIFFE



§ 1. Im Sinne dieser Verordnung sind


1.
„Arbeitsräume''

Räume von Betrieben, in denen nach ihrer Zweckbestimmung Arbeiten ausgeführt werden und in denen mindestens ein ständiger Arbeitsplatz eingerichtet ist; Führer- und Bedienungsstände von Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln sowie vorwiegend als Schutz gegen Witterungseinflüsse errichtete Räume, wie Verkaufsstände oder Kassenschalter, gelten nicht als Arbeitsräume,

2.
„Ständige Arbeitsplätze''

a)
Bereiche, in denen Arbeitnehmer entweder an 30 oder mehr Tagen im Jahr beschäftigt sind oder

b)
Bereiche, in denen Arbeitnehmer an weniger als 30 Tagen im Jahr, aber in der Regel länger als vier Stunden täglich beschäftigt sind;

Bereiche, in denen Arbeitnehmer mit Bauarbeiten sowie fallweise mit Instandsetzungs-, Instandhaltungs- oder Montagearbeiten beschäftigt sind, gelten nicht als ständige Arbeitsplätze,

3.
„Sonstige Betriebsräume''

Räume von Betrieben, die keine Arbeitsräume sind, in denen jedoch vorübergehend Arbeiten ausgeführt werden; Führer- und Bedienungsstände von Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln sowie vorwiegend als Schutz gegen Witterungseinflüsse errichtete Räume, wie Verkaufsstände oder Kassenschalter, gelten nicht als Betriebsräume,

4.
„Betriebsräume''

Räume von Betrieben nach den Z 1 und 3,

5.
„Arbeitsstellen''

alle Stellen in Räumen, die keine Betriebsräume sind, und alle Stellen im Freien, an denen Arbeiten ausgeführt werden; hiezu gehören beispielsweise außerhalb des Standortes des Betriebes gelegene Arbeitsbereiche in einer Wohnung, Montage- und Baustellen auf dem Betriebsgelände oder außerhalb desselben im Freien, Führer- und Bedienungsstände von Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln sowie vorwiegend als Schutz gegen Witterungseinflüsse errichtete Räume, wie Verkaufsstände oder Kassenschalter,

6.
„Stockwerke''

Geschosse eines Gebäudes, die über dem Erdgeschoß liegen,

7.
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)

8.
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)

9.
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)

10.
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)

11.
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)

12.
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)

13.
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)

14.
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)

15.
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)

16.
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)

.Fußböden in Betriebsräumen



§ 6. (1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998)

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998)

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998)

(4) In Betriebsräumen, in denen größere Mengen giftiger, ätzender, leicht entzündlicher, entzündlicher oder schwer entzündlicher Flüssigkeiten erzeugt, verwendet oder gelagert werden, muß der Fußboden flüssigkeitsundurchlässig und gegen die Einwirkung solcher Flüssigkeiten widerstandsfähig sein. Durch Maßnahmen, wie Gefälle des Fußbodens zu Sammelgruben oder entsprechend hohe, flüssigkeitsundurchlässige Wandumfassungen und Türschwellen, muß verhindert sein, daß solche Flüssigkeiten in andere Räume oder ins Freie fließen können.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 309/2004)

(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998)

(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998)

(8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998)
.Wände und Decken in Betriebsräumen



§ 7. (1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998)

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998)

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998)

(4) Wände und Decken von brandgefährdeten Räumen müssen zumindest brandhemmend sein.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998)
.Beheizung von Arbeitsräumen und von brand- oder explosionsgefährdeten

Räumen



§ 14. (1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998)

(2) Brandgefährdete Räume dürfen nur mit geeigneten, entsprechend gesicherten Heizeinrichtungen beheizt werden, die so gestaltet sein müssen, daß Gegenstände auf ihnen nicht abgestellt werden können und sich Staub in gefahrdrohender Menge auf ihnen nicht absetzen kann.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 309/2004)
.Beachte
Abs. 1 gilt gem. § 114 Abs. 4 Z 6 AschG, BGBl. Nr. 450/1994 und gem.
§ 101 Abs. 5 Z 5 B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999 als BG.
Abs. 3 bis 11 gelten gem. § 110 Abs. 8 AschG und gem. § 99 Abs. 5
B-BSG als BG.
Zur Geltung gem. B-BSG als BG vgl. weiters § 104 B-BSG.
Abs. 3 und 8: Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. II Nr. 309/2004 und
BGBl. II Nr. 156/2005.
Abs. 8: Zum Außerkrafttreten vgl. § 34 Abs. 8, BGBl. II
Nr. 253/2001 und BGBl. II Nr. 77/2007.
Schutzmaßnahmen gegen Gase, Dämpfe, Schwebstoffe und sonstige

Beeinträchtigungen in Betriebsräumen



§ 16. (1) Betriebseinrichtungen, Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren, mit denen eine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitnehmer durch Gase, Dämpfe, Schwebstoffe, blendendes Licht, schädliche Strahlen, Wärme, üblen Geruch oder ähnliche Einwirkungen verbunden ist, sind nach Möglichkeit in eigenen Räumen unterzubringen oder durchzuführen; anderenfalls müssen solche Betriebseinrichtungen, Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren von den übrigen Arbeitsplätzen soweit als möglich getrennt sein oder die Arbeiten sind so auszuführen, daß die nicht unmittelbar mit solchen Arbeiten Beschäftigten Einwirkungen der angeführten Art nicht ausgesetzt sind. Sofern durch diese Einwirkungen die Gesundheit von Arbeitnehmern gefährdet werden kann, die wohl im selben Raum, jedoch nicht an Betriebseinrichtungen oder bei Arbeitsvorgängen und Arbeitsverfahren im Sinne des ersten Satzes beschäftigt sind, hat die Behörde die Beistellung eigener Räume oder andere Schutzmaßnahmen, wie Durchführung der Arbeitsvorgänge in geschlossenen Apparaten, vorzuschreiben.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 309/2004 und BGBl. II Nr. 156/2005)

(4) Abgesaugte Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe sind so abzuleiten, abzuscheiden oder zu sammeln, daß Arbeitnehmer nicht gefährdet und die Luftverhältnisse im Betrieb nicht beeinträchtigt sind. Absaugung und Raumlüftung dürfen einander nicht ungünstig beeinflussen.

(5) Den Betriebsräumen ist die der abgesaugten Luftmenge entsprechende Frischluftmenge, wenn notwendig vorgewärmt, unter Vermeidung schädlicher Zugluft zuzuführen.

(6) Wenn Störungen oder Gebrechen an Absaugeanlagen auftreten können, die nicht ohne weiteres erkennbar sind und die zu einer akuten Gefährdung der Arbeitnehmer führen können, hat die Behörde vorzuschreiben, daß diese Störungen und Gebrechen den betroffenen Arbeitnehmern durch eine selbsttätig wirkende Warneinrichtung rechtzeitig anzuzeigen sind.

(7) Absaugeanlagen einschließlich der Rohrleitungen sind nach Bedarf zu reinigen. Abscheideanlagen sind nach Bedarf zu entleeren und Filter rechtzeitig zu regenerieren oder auszutauschen.

(8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 253/2001 und BGBl. II Nr. 77/2007)

(9) Abgase von Betriebseinrichtungen sind so ins Freie abzuleiten, daß Arbeitnehmer nicht gefährdet sind; Abgase von Gasverbrauchseinrichtungen müssen dann nicht abgeleitet werden, wenn der Austritt der Abgase in den Raum auf Grund von anderen Rechtsvorschriften oder anerkannten Regeln der Technik zulässig ist. Heizeinrichtungen im Sinne des § 14 für feste oder flüssige Brennstoffe dürfen ohne Anschluß an eine Abgasanlage in geschlossenen Betriebsräumen nicht betrieben werden. Abgase offener Feuerstellen sind durch möglichst tief herabreichende Schwadenfänger zu erfassen und gefahrlos ins Freie abzuleiten.

(10) Durch Verbrennungsmotoren angetriebene Betriebsmittel, wie Flurförderzeuge, dürfen in geschlossenen Betriebsräumen nur dann betrieben werden, wenn Abgasbestandteile, wie Kohlenoxide, Stickoxide, Ruß oder Ölnebel, in einer Konzentration im Sinne des Abs. 2 in der Raumluft nicht auftreten. Bei Prüf- und Wartungsarbeiten an Verbrennungsmotoren in geschlossenen Betriebsräumen sind entstehende Abgase zu erfassen und gefahrlos ins Freie abzuleiten.

(11) In Arbeitsräumen, in denen sich durch Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren größere Dampfmengen entwickeln, müssen geeignete Vorkehrungen getroffen sein, durch die eine die Sicherheit der Arbeitnehmer gefährdende oder die Gesundheit nachteilig beeinflussende Dampfbildung verhindert ist.
.Beachte
Vgl. § 106 Abs. 3 Z 7, BGBl. Nr. 450/1994.
Schutzmaßnahmen gegen Absturz in Betriebsräumen



§ 18. (1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)

(6) Dachflächen und Oberlichten aus sprödem Material, wie Glas oder Wellasbestzement, bei denen beim Durchbrechen Absturzgefahr besteht, dürfen nur auf Laufstegen oder Laufbrettern begangen werden.
.Arbeitsstellen



§ 20. (1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)

(5) Bei den Verkaufsständen muß für jeden Arbeitnehmer eine freie Bodenfläche von mindestens 1,50 m2 vorhanden sein; Sitze zum Ausruhen sind zur Verfügung zu stellen.
.Beachte
Abs. 5 gilt gem. § 106 Abs. 3 Z 3 AschG, BGBl. Nr. 450/1994, als BG.