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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Behinderten­einstellungs­gesetz
Abschnitt:
Paragraphen
Inhalt:
Paragraf:
023
Kurztext:
Gebührenfreiheit
Text:
§ 23. Alle zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten, Zeugnisse, Urkunden über Rechtsgeschäfte zum Zwecke der Fürsorge oder Förderung gemäß § 10a sowie Vermögensübertragungen sind von bundesgesetzlich geregelten Gebühren, Verkehrsteuern und Verwaltungsabgaben befreit.
Auflegen des Gesetzes



§ 23a. Jeder Dienstgeber hat einen Abdruck des Behinderteneinstellungsgesetzes - BEinstG an geeigneter, für die Dienstnehmer leicht zugänglicher Stelle aufzulegen.