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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Behinderten­einstellungs­gesetz
Abschnitt:
Paragraphen
Inhalt:
Paragraf:
019
Kurztext:
Verfahren
Text:
§ 19. (1) Auf das Verfahren finden, soweit dieses Bundesgesetz nicht Anderes bestimmt, die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, und hinsichtlich des § 21 die Vorschriften des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52, mit der Maßgabe Anwendung, dass die Berufungsfrist für Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 6 Wochen beträgt.

(1a) Auf die Verfahren zur Geltendmachung von Ansprüchen durch Beamte bei den Dienstbehörden gemäß §§ 7l und 7m sind, soweit dieses Bundesgesetz nicht Anderes bestimmt, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, BGBl. Nr. 29, und die dazu ergangenen Verordnungen anzuwenden.

(2) Bescheidausfertigungen, die unter Verwendung elektronischer Datenverarbeitungsanlagen hergestellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.

(3) Unrichtigkeiten in Bescheiden, welche ihre Ursache in der fehlerhaften Anwendung elektronischer Datenverarbeitungsanlagen haben, gelten als Schreibund Rechenfehler im Sinne des § 62 Abs. 4d Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 150/2002)

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 150/2002)
.Beachte
Abs. 1: Verfassungsbestimmung
Rechtsmittel



§ 19a. (1) (Verfassungsbestimmung) Über Berufungen gegen Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Durchführung dieses Bundesgesetzes entscheidet, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, die Bundesberufungskommission.

(2) Gegen die Entscheidung der Bundesberufungskommission ist eine weitere Berufung unzulässig. Dem Ausgleichstaxfonds (§ 10 Abs. 1) kommt im Berufungsverfahren über Ausgleichstaxen oder Prämien Parteistellung zu.

(2a) Über Berufungen gegen Bescheide des Behindertenausschusses (§ 8) entscheidet die Berufungskommission. Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde (§ 21) entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat.

(3) Gegen Bescheide, die nach der Vorschrift des § 19 Abs. 2 erlassen worden sind, kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich Vorstellung erhoben werden. Die Behörde hat nach Prüfung der Sach- und Rechtslage die Angelegenheit neuerlich zu entscheiden. Der Vorstellung kommt aufschiebende Wirkung zu.