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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Behinderten­einstellungs­gesetz
Abschnitt:
Paragraphen
Inhalt:
Paragraf:
005
Kurztext:
Erfüllung der Beschäftigungspflicht
Text:
§ 5. (1) Auf die Pflichtzahl sind die beschäftigten und nach § 7 entlohnten begünstigten Behinderten, begünstigte Personen nach § 2 Abs. 3 und Dienstgeber anzurechnen, bei denen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 zutreffen.

(2) Auf die Pflichtzahl werden mit dem Doppelten ihrer Zahl angerechnet:


a)
Blinde;

b)
die im Abs. 1 angeführten Behinderten vor Vollendung des 19. Lebensjahres;

c)
die im Abs. 1 angeführten Behinderten über den in lit. b angeführten Zeitpunkt hinaus für die Dauer des Ausbildungsverhältnisses;

d)
die im Abs. 1 angeführten Behinderten nach Vollendung des 50. Lebensjahres, wenn und insolange der Grad ihrer Behinderung mindestens 70 vH beträgt;

e)
die im Abs. 1 angeführten Behinderten nach Vollendung des 55. Lebensjahres;

f)
die im Abs. 1 angeführten Behinderten, die überwiegend auf den Gebrauch eines Krankenfahrstuhles (Rollstuhles) angewiesen sind.


(3) Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises gemäß § 4 des OpferfÜrsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, sind auf die Pflichtzahl anzurechnen, vor Vollendung des 19. und nach Vollendung des 55. Lebensjahres mit dem Doppelten ihrer Zahl.

(4) (Anm.: entfallen; BG vom 12.12.1985, BGBl. Nr. 567/1985)