Start > Informationen > Baurecht

Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
VO Beschäftigungsverbote u. beschränk. Jugendliche
Abschnitt:
Paragraphen
Inhalt:
Paragraf:
009
Kurztext:
Auflegen der Verordnung und der Bescheide
Text:
§ 9. Arbeitgeber, die Jugendliche beschäftigen, haben einen Abdruck dieser Verordnung und eine Ablichtung von Bescheiden nach § 8 an geeigneter, für die Arbeitnehmer leicht zugänglicher Stelle aufzulegen.