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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
VO Beschäftigungsverbote u. beschränk. Jugendliche
Abschnitt:
Paragraphen
Inhalt:
Paragraf:
002
Kurztext:
Verbotene Betriebe
Text:
§ 2. Die Beschäftigung Jugendlicher ist verboten:


1.
in Sexshops, Sexkinos, Striptease-Lokalen, Table-Dance-Lokalen, Go-Go-Lokalen, Peep-Shows und Lokalen mit Peep-Shows;

2.
bei der Herstellung, beim Vertrieb und bei der Vorführung pornographischer Produkte, unabhängig vom verwendeten Medium (Datenträger);

3.
in Wettbüros und bei allen Tätigkeiten betreffend die gewerbsmäßige Vermittlung und den gewerbsmäßigen Abschluß von Wetten;

4.
an der Kasse in Glücksspielhallen mit Automaten mit Geld- oder Sachwertgewinnen.