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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Kinder- und Jugendlichen­beschäftigungs­gesetz 1987
Abschnitt:
Abschnitt 5 - Anhörung der Jugendschutzstellen
Inhalt:
Paragraf:
028
Kurztext:
Anhörung der Jugendschutzstellen
Text:
§ 28. Die Arbeitsinspektorate sowie die Landeshauptmänner und die Bezirksverwaltungsbehörden haben vor Bewilligung von Ausnahmen und vor Erlassung von Verfügungen nach diesem Bundesgesetz die Jugendschutzstelle der zuständigen Arbeiterkammer und der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstgeber zu hören.

(BGBl. Nr. 229/1982, Art. I Z 19)
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