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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Mutterschutzgesetz
Abschnitt:
Abschnitt 07 - sonstige Bestimmungen
Inhalt:
Austritt aus Anlass der Geburt eines Kindes
Paragraf:
017
Kurztext:
Auflegen des Gesetzes
Text:
§ 17. Jeder Dienstgeber, der Dienstnehmerinnen beschäftigt, hat einen Abdruck dieses Bundesgesetzes im Betrieb an geeigneter, für die Dienstnehmerinnen leicht zugänglicher Stelle aufzulegen oder den Dienstnehmerinnen mittels eines sonstigen Datenträgers samt Ablesevorrichtung, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich zu machen.