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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Arbeitsruhegesetz
Abschnitt:
Abschnitt 3
Inhalt:
Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe
Paragraf:
014
Kurztext:
Ausnahmen durch Verordnung im öffentlichen Interes
Text:
Ausnahmen durch Verordnung im öffentlichen Interesse

§ 14. Durch Verordnung sind Ausnahmen von der Wochenend- oder Feiertagsruhe für die Arbeitnehmer bestimmter Betriebe zuzulassen, wenn es das öffentliche Interesse infolge besonders schwerwiegender Umstände erfordert.