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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Öltankverordnung
Abschnitt:
III Schluss­bestimmungen
Inhalt:
Paragraf:
012
Kurztext:
Ausnahmen
Text:
Die Behörde kann über begründetes Ansuchen in einzelnen durch örtliche oder sachliche Verhältnisse bedingten Fällen Ausnahmen von der Anwendung bestimmter Sicherheitsvorschriften dieser Verordnung bewilligen, wenn die technische Sicherheit trotzdem gewährleistet ist. Dies gilt nicht hinsichtlich der Bestimmungen des § 8 (Überfüllsicherung).