Start > Informationen > Baurecht

Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Öltankverordnung
Abschnitt:
II Ölfeuerungsanlagen
Inhalt:
Ölfeuerungsanlagen
Paragraf:
011
Kurztext:
Erhaltung und Betrieb
Text:
(1) Die Ölfeuerungsanlagen sind so zu betreiben und in einem solchen Zustand zu erhalten, dass den Interessen der Sicherheit und Gesundheit entsprochen und ein nach Art und Zweck der Anlage unnötiger Energieverbrauch vermieden wird. Sie sind von einer verlässlichen, mit der Einrichtung und mit dem Betrieb der Anlage vertrauten Person zu überwachen und zu warten.

(2) Vor dem Ausschwenken und Reinigen des Brenners ist die Öl- und Stromzufuhr zu unterbrechen.

(3) Heiz- und Lagerräume sind stets rein zu halten. In diesen Räumen dürfen leicht brennbare Stoffe und Druckgeräte (z.B. Druckbehälter für verdichtete oder verflüssigte Gase), welche nicht zur Ölfeuerungsanlage gehören, nicht abgestellt werden.

(4) Heiz- und Lagerräume dürfen nicht zum längeren Aufenthalt von Menschen benützt werden. Unbefugten Personen ist der Zutritt zu den Heiz- und Lagerräumen verboten. In den Lagerräumen ist das Hantieren mit offenem Feuer sowie das Rauchen und das Einstellen von Kraftfahrzeugen verboten.

(5) Lagerbehälter dürfen nur von Fahrzeugen aus gefüllt werden, die mit einer Einrichtung zum automatischen Abschalten der Tankfahrzeugpumpe bei Ansprechen der Überfüllsicherung versehen sind. Während des Füllvorganges muss der Grenzwertgeber mit der Überfüllsicherung des Tankfahrzeuges so gekoppelt sein, dass der Füllvorgang vor einer Überfüllung des Behälters selbsttätig unterbrochen wird.

(6) Lagerbehälter mit einem Rauminhalt bis zu 1000 l dürfen, sofern sie nicht mit einem Grenzwertgeber ausgestattet sind, nur von Hand mit Zapfpistole im Vollschlauchsystem gefüllt werden. Die Fördermenge darf hiebei höchstens 200 l/min, der Pumpendruck höchstens 6 bar betragen.

(7) Wenn im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Ölfeuerungsanlage Öl austritt und dadurch die Sicherheit gefährdet wird oder die Gefahr einer Gewässerverunreinigung eintritt, hat der Betreiber der Anlage unverzüglich die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen zu treffen sowie, unbeschadet einer Verpflichtung gemäß § 31 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, unverzüglich die Baubehörde, bei Gefahr in Verzug die nächste Sicherheitsdienststelle zu verständigen.

(8) Leckanzeigesysteme sind stets in einem funktionsfähigen Zustand zu erhalten.