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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Öltankverordnung
Abschnitt:
II Ölfeuerungsanlagen
Inhalt:
Ölfeuerungsanlagen
Paragraf:
007
Kurztext:
Ölstand- und Öldruckanzeiger
Text:
(1) Bei jedem Lagerbehälter muss der jeweilige Ölstand festgestellt werden können. Ölstandsanzeiger müssen gut eingesehen werden können. Unzulässig sind kommunizierende Ölstandsanzeiger aus Glas oder Kunststoff. Peilstäbe dürfen nicht aus Werkstoffen bestehen, die durch elektrochemische Einwirkungen oder auf sonstige Weise Korrosion verursachen können (z.B. Buntmetalle).

(2) Bei Batteriebehältern genügt ein Ölstandsanzeiger. Dieser muss an jenem Behälter angebracht sein, der mit dem Grenzwertgeber (§ 8 Abs. 1) ausgestattet ist.

(3) Wird das Heizöl für einen oder mehrere Brenner aus einer Ringleitung entnommen, die aus dem Lagerbehälter unter Druck gespeist wird, so sind in die Ringleitung an geeigneter Stelle ein Öldruckanzeiger und ein Überdruckventil einzubauen. Vom Überdruckventil ist eine Rücklaufleitung in den Lagerbehälter zu führen. Zwischen Pumpe und Überdruckventil eingebaute Absperrvorrichtungen müssen während des Betriebes geöffnet und in geeigneter Weise gegen unbefugte Betätigung gesichert sein.