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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Öltankverordnung
Abschnitt:
II Ölfeuerungsanlagen
Inhalt:
Ölfeuerungsanlagen
Paragraf:
006
Kurztext:
Rohrleitungen
Text:
(1) Innerhalb von Gebäuden dürfen ölführende Rohrleitungen nur freiliegend oder in flüssigkeitsdichten und ölbeständigen Leitungstrassen verlegt werden. Stahlrohre müssen mit einem Korrosionsschutz versehen sein.

(2) Außerhalb von Gebäuden müssen unterirdisch verlegte ölführende Rohrleitungen doppelwandig ausgeführt und an ein Leckanzeigesystem angeschlossen werden. Unterirdische Leitungen sind isoliert herzustellen und in einem Bett aus nicht bindendem Verfüllmaterial zu verlegen. Das Verfüllmaterial darf die Isolierung nicht beschädigen.

(3) Jeder Lagerbehälter ist mit einer besonders gekennzeichneten Füllleitung auszustatten, die mit einer dichtschließenden Kappverschraubung versehen sein muss. Bei unterirdischen Lagerbehältern ist die Füllstelle so herzustellen, dass Tropföl nicht auf die Behälterisolierung und ins Erdreich gelangen kann (z.B. dicht aufgeschweißter Kragen beim Behälterdom). Füllleitungen sind so zu verlegen, dass sie sich nach dem Befüllen automatisch in den Behälter entleeren. Bei oberirdischen Lagerbehältern außerhalb von Gebäuden ist der Füllrohranschluss innerhalb der Auffangwanne vorzusehen.

(4) Entlüftungsleitungen sind vom höchsten Punkt des Lagerbehälters aus mit Steigung ins Freie zu führen, gegen das Eindringen von Fremdkörpern und Wasser zu sichern und dürfen keine Absperreinrichtung besitzen. Sie müssen mindestens 2,5 m über dem angrenzenden Gelände und mindestens 0,5 m über dem Füllstutzen ausmünden.

(5) Der Innendurchmesser von Entlüftungsleitungen muss so bemessen sein, dass bei höchster Füllleistung der Tankwagenpumpe kein unzulässiger Überdruck im Lagerbehälter durch den Staudruck der austretenden Luft entstehen kann. Der Innendurchmesser von Entlüftungsleitungen hat mindestens jenem der Füllleitung zu entsprechen; bei Lagerbehältern, die mit einem Druck von mindestens 2 bar geprüft werden, kann die Entlüftungsleitung mit 50 % des Innendurchmessers der Füllleitung ausgeführt werden.

(6) Zwischenbehälter müssen flüssigkeitsdicht ausgeführt und mit einer nicht absperrbaren Entlüftungsleitung ausgerüstet sein, die in den Lagerbehälter mündet. Der Leitungsdurchmesser muss mindestens so groß sein wie jener der Förderleitung zum Zwischenbehälter. Eine Entlüftung des Zwischenbehälters ins Freie oder in einen Raum ist unzulässig.