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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Gassicherheits­gesetz 2008
Abschnitt:
Paragraphen
Inhalt:
Der Landtag hat beschlossen:
Paragraf:
015
Kurztext:
Warn- und Meldepflicht bei Ausströmen von Gas
Text:
§ 15. Wer das Ausströmen von Gas wahrnimmt und es nicht sofort verhindern kann, ist verpflichtet gefährdete Personen zu warnen und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die Behörde und das Verteilerunternehmen, an dessen Verteilerleitungen die Gasanlage angeschlossen ist, zu verständigen.
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