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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Garagengesetz 2008
Abschnitt:
1. Teil Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Inhalt:
Paragraf:
001
Kurztext:
Anwendungsbereich
Text:
(1) Unter die Bestimmungen dieses Gesetzes fallen:



1.

Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen,


2.

kraftbetriebene Parkeinrichtungen und


3.

Tankstellen.


(2) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, gelten für die in Abs. 1 bezeichneten Bauwerke und Anlagen die Bestimmungen der Bauordnung für Wien.

(3) Dieses Gesetz hat insoweit keine Geltung, als eine Angelegenheit in die Zuständigkeit des Bundes fällt.