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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Notifikationsgesetz
Abschnitt:
2. Abschnitt Informations­verfahren
Inhalt:
Paragraf:
005
Kurztext:
Mitteilungsstelle
Text:
(1) Sofern nicht die Landesregierung selbst zur Erlassung technischer Vorschriften zuständig ist, sind die Entwürfe von technischen Vorschriften oder von wesentlichen Änderungen solcher Entwürfe von den zur Erlassung solcher technischer Vorschriften zuständigen Landesbehörden der Landesregierung zur Durchführung des Informationsverfahrens zu übermitteln.

(2) Die Landesregierung hat den zuständigen Landesbehörden das vom Bund bestätigte Datum des Eingangs der Mitteilung bei der Europäischen Kommission sowie Bemerkungen und Stellungnahmen der Europäischen Kommission oder eines Mitgliedstaates unverzüglich mitzuteilen.