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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Notifikationsgesetz
Abschnitt:
2. Abschnitt Informations­verfahren
Inhalt:
Paragraf:
003
Kurztext:
Mitteilung (Notifikation)
Text:
(1) Die Landesregierung hat jeden Entwurf einer technischen Vorschrift dem Bund zwecks Mitteilung an die Europäische Kommission zu übermitteln. Sofern eine vollständige Übertragung einer internationalen oder europäischen Norm erfolgen soll, reicht die Mitteilung aus, um welche Norm es sich handelt. Die Landesregierung kann durch Verordnung weitere Mitteilungspflichten anordnen, soweit dies zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen notwendig ist.

(2) Mit dem Entwurf der technischen Vorschrift sind gleichzeitig die Gründe mitzuteilen, die die Festlegung einer derartigen technischen Vorschrift erforderlich machen, es sei denn, die Gründe gehen bereits aus dem Entwurf hervor. Sofern dies nicht schon bei einer früheren Mitteilung geschehen ist, sind gleichzeitig die hauptsächlich und unmittelbar betroffenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften anzuschließen, wenn diese für die Beurteilung der Tragweite des Entwurfes einer technischen Vorschrift notwendig sind.

(3) Zielt der Entwurf einer technischen Vorschrift insbesondere darauf ab, das Inverkehrbringen oder die Verwendung eines Stoffes, einer Zubereitung oder eines chemischen Erzeugnisses aus Gründen des Gesundheits-, Verbraucher- oder Umweltschutzes einzuschränken, so sind eine Zusammenfassung aller zweckdienlichen Angaben über die betroffenen Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse sowie über bekannte und erhältliche Substitutionsprodukte und, sofern verfügbar, die Fundstellen dieser Angaben sowie Angaben über die zu erwartenden Auswirkungen dieser Maßnahmen auf Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz, sofern zweckmäßig mit einer Risikoanalyse, zu übermitteln.

(4) Sofern dies als erforderlich erachtet wird, kann in der Mitteilung nach Abs. 1 beantragt werden, dass die gemeldete Information vertraulich zu behandeln ist. Ein solcher Antrag ist zu begründen.

(5) Mitteilungen gemäß Abs. 1 sind nicht erforderlich für Entwürfe technischer Vorschriften, sofern diese
a) verbindliche Unionsrechtsakte, mit denen technische Spezifikationen oder Vorschriften betreffend Dienste in Kraft gesetzt werden, umsetzen;

b) Verpflichtungen aus einem internationalen Übereinkommen erfüllen, wodurch gemeinsame technische Spezifikationen in der Europäischen Union in Kraft gesetzt werden;

c) Schutzklauseln in Anspruch nehmen, die in verbindlichen Unionsrechtsakten enthalten sind;

d) Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit anwenden;

e) lediglich einem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union nachkommen;

f) lediglich eine technische Vorschrift zum Zweck der Beseitigung eines Handelshemmnisses entsprechend einem Antrag der Europäischen Kommission ändern;

g) Maßnahmen betreffen, die im Rahmen des AEUV zum Schutz von Personen, insbesondere von Arbeitnehmern, bei der Verwendung von Erzeugnissen für erforderlich gehalten werden, sofern diese Maßnahmen keine Auswirkungen auf die Erzeugnisse haben.

(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten sinngemäß für wesentliche Änderungen der Entwürfe technischer Vorschriften.

*) Fassung LGBl.Nr. 25/2017