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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Raumordnungsgesetz 2009
Abschnitt:
3.2. Örtl. Raumplanung/Räuml. Entwicklungskonzept
Inhalt:
3. Abschnitt
Örtliche Raumplanung

2. Teil
Räumliches Entwicklungskonzept



Paragraf:
024
Kurztext:
Bestandsaufnahme
Text:
(1) In einer Bestandsaufnahme sind die für die örtliche Raumordnung maßgeblichen Gegebenheiten zu erheben, und zwar jedenfalls:
1. die naturräumlichen Gegebenheiten und Umweltbedingungen,
2. die infrastrukturellen und energierelevanten Gegebenheiten,
3. die siedlungsstrukturellen Gegebenheiten und
4. die bevölkerungs- und wirtschaftsstrukturellen Gegebenheiten.

(2) Die Ergebnisse der Bestandsaufnahmen sind zusammen mit den wesentlichen daraus sich ergebenden Aussagen darzustellen.