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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Raumordnungsgesetz 2009
Abschnitt:
3.1 Örtliche Raumplanung/Allgemeines
Inhalt:
3. Abschnitt
Örtliche Raumplanung

1. Teil
Allgemeines

Paragraf:
019
Kurztext:
Umlegungsvereinbarungen
Text:
(1) Zur Verbesserung oder Herstellung der Bebaubarkeit von Flächen können zwischen der Gemeinde und Grundeigentümern Umlegungsvereinbarungen geschlossen werden. Solche Vereinbarungen haben zu enthalten:

1. die Darstellung der davon erfassten Flächen,

2. die Neueinteilung der Grundstücke (Umlegungsplan),

3. die Zuweisung der neuen Grundstücke und

4. Regelungen betreffend die Kostentragung der Umlegung.

(2) Umlegungsvereinbarungen sind der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen. Die Landesregierung hat auf Antrag zu bescheinigen, dass die Umlegung der besseren Gestaltung von Bauland mit dem Ziel einer geordneten flächensparenden Bebauung und Erschließung dient.