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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Raumordnungsgesetz 2009
Abschnitt:
3.1 Örtliche Raumplanung/Allgemeines
Inhalt:
3. Abschnitt
Örtliche Raumplanung

1. Teil
Allgemeines

Paragraf:
017
Kurztext:
Aufgabe der örtlichen Raumplanung
Text:
(1) Der örtlichen Raumplanung obliegt unter Beachtung der überörtlichen Planung die räumliche Ordnung und Planung des Gemeindegebiets nach den Raumordnungszielen und -grundsätzen.

(2) Die Planungsinstrumente der örtlichen Raumordnung sind:

1. das Räumliche Entwicklungskonzept (REK),

2. der Flächenwidmungsplan und

3. die Bebauungspläne.

(3) Die Landesregierung hat die Gemeinden auf deren Ersuchen in grundsätzlichen Fragen bei Handhabung der Planungsinstrumente zu beraten.

(4) Die Planungen gemäß Abs 2 sind im Gemeindeamt während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist eine Einsichtnahme auch über das Internet zu ermöglichen.

(5) Aufgaben, die nach diesem Abschnitt der Gemeindevertretung zukommen, sind in der Stadt Salzburg vom Gemeinderat wahrzunehmen. An die Stelle des Gemeindeamtes tritt in der Stadt der Magistrat Salzburg.