Start > Informationen > Baurecht

Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Grundverkehrsgesetz
Abschnitt:
4.2. Erbschaft
Inhalt:
4. Abschnitt
Versteigerung, Erbschaft

2. Unterabschnitt
Erbschaft


Paragraf:
026
Kurztext:
Einstellung der Versteigerung
Text:
Ein gemäß dem § 25 Abs. 2 oder 5 durchzuführendes Versteigerungsverfahren ist auf Antrag dessen, der zur Antragstellung nach § 24 Abs. 1 verpflichtet ist, nach Bezahlung der aufgelaufenen Exekutionskosten einzustellen (§ 39 der Exekutionsordnung), wenn die Verbücherung nach § 24 Abs. 1 mittlerweile beantragt wurde.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 5/2019