Start > Informationen > Baurecht

Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Grundverkehrsgesetz
Abschnitt:
4.2. Erbschaft
Inhalt:
4. Abschnitt
Versteigerung, Erbschaft

2. Unterabschnitt
Erbschaft


Paragraf:
023
Kurztext:
Anwendbarkeit der §§ 24 bis 26
Text:
Wenn eine Person, die von Todes wegen außerbücherlich Eigentum an einem zur Verlassenschaft gehörigen Grundstück erwirbt, nicht zum Kreis der nächsten Angehörigen (§ 28 Abs. 3) gehört, so sind die §§ 24 bis 26 anzuwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 5/2019