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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
DurchführungsVO zur Feuerpolizei­ordnung
Abschnitt:
Anlage III (zu LGBl. Nr. 17/1949)
Inhalt:
Satzung der Betriebsfeuerwehr

Paragraf:
004
Kurztext:
Organe der Betriebsfeuerwehr
Text:
(1) Die Organe der Betriebsfeuerwehr sind:

a) der Betriebsfeuerwehrkommandant,

b) der Feuerwehrausschuss.

(2) In jeder Betriebsfeuerwehr sind außer dem Betriebsfeuerwehrkommandanten noch die Dienststellen der Zugsführer (außer wenn die Betriebsfeuerwehr nur eine Löschgruppe umfasst), der bzw. des Gruppenführers, des Gerätewartes, erforderlichen Falles des Schriftführers und des Kassiers zu besetzen. Diese Dienststellen erfüllen ihre Aufgaben unter der Leitung des Betriebsfeuerwehrkommandanten nach den hiefür bestehenden Vorschriften.