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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
DurchführungsVO zur Feuerpolizei­ordnung
Abschnitt:
Anlage II (zu LGBl. Nr. 17/1949)
Inhalt:
Satzung der Ortsfeuerwehren
Paragraf:
007
Kurztext:
Organe der Ortsfeuerwehr
Text:
(1) Die Organe der Ortsfeuerwehr sind:

a) der Ortsfeuerwehrkommandant,

b) der Feuerwehrausschuss,

c) die Feuerwehrversammlung.

(2) In jeder Ortsfeuerwehr sind außer dem Ortsfeuerwehrkommandanten noch die Dienststellen der Zugsführer, außer wenn die Ortsfeuerwehr nur eine Löschgruppe umfasst, der bzw. des Gruppenführers, des Gerätewartes, des Schriftführers und des Kassiers zu besetzen. Diese Dienststellen erfüllen ihre Aufgaben unter der Leitung des Ortsfeuerwehrkommandanten nach den hiefür bestehenden Vorschriften.