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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
DurchführungsVO zur Feuerpolizei­ordnung
Abschnitt:
Anlage II (zu LGBl. Nr. 17/1949)
Inhalt:
Satzung der Ortsfeuerwehren
Paragraf:
006
Kurztext:
Rechte des Feuerwehrmannes
Text:
(1) Die aktiven Wehrmänner haben außer den in den §§ 31 und 32 der Feuerpolizeiordnung angeführten Rechten auch das Recht, an den Verhandlungen und Abstimmungen der Feuerwehrversammlung im Rahmen der Geschäftsordnung und an allen zugunsten der Feuerwehrmänner geschaffenen Einrichtungen und Begünstigungen nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften teilzunehmen.

(2) Unterstützende Mitglieder und Ehrenmitglieder können - soweit ihnen nicht als aktiven Wehrmännern weiter gehende Rechte zustehen - an den Veranstaltungen der Ortsfeuerwehr, außer am Übungs- und Löschdienst, und an den Versammlungen derselben, aber nicht mit Stimmrecht, teilnehmen.