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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
DurchführungsVO zur Feuerpolizei­ordnung
Abschnitt:
Anlage II (zu LGBl. Nr. 17/1949)
Inhalt:
Satzung der Ortsfeuerwehren
Paragraf:
002
Kurztext:
Mitgliedschaft
Text:
(1) Der Ortsfeuerwehr gehören als Mitglieder an:

a) die aktiven Wehrmänner,

b) die unterstützenden Mitglieder,

c) die Ehrenmitglieder.

(2) Unterstützende Mitglieder sind Personen, die zugunsten der Ortsfeuerwehr einen vom Feuerwehrausschuss festgesetzten jährlichen Geldbetrag leisten.

(3) Ehrenmitglieder sind Personen, die wegen ihrer ganz besonderen Verdienste um die Ortsfeuerwehr vom Feuerwehrausschuss mit Zustimmung der Gemeinde zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.