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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
DurchführungsVO zur Feuerpolizei­ordnung
Abschnitt:
Anlage I (zu LGBl. Nr. 17/1949)
Inhalt:
Richtlinienfür die Gliederung, die Stärke, die Dienstkleidung, die Dienststellungsabzeichen, das allgemeine Dienstabzeichen
und den Übungsdienst der Feuerwehr

Paragraf:
005
Kurztext:
Allgemeines Dienstabzeichen der Feuerwehr
Text:
Als Dienstabzeichen gemäß § 31 FPO hat das vom Landesfeuerwehrverband mit Genehmigung der Landesregierung einheitlich für alle Feuerwehren des Landes Vorarlberg festzusetzende Abzeichen zu gelten. Es ist auf der linken Brustseite der Kleidung sichtbar zu tragen.