Start > Informationen > Baurecht

Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
DurchführungsVO zur Feuerpolizei­ordnung
Abschnitt:
Anlage I (zu LGBl. Nr. 17/1949)
Inhalt:
Richtlinienfür die Gliederung, die Stärke, die Dienstkleidung, die Dienststellungsabzeichen, das allgemeine Dienstabzeichen
und den Übungsdienst der Feuerwehr

Paragraf:
001
Kurztext:
Gliederung der Feuerwehr
Text:
(1) Die Feuerwehren sind einheitlich nach Gruppen und Zügen zu gliedern.

(2) Die Gruppe besteht aus dem Gruppenführer, dem Melder, dem Maschinist, dem Angriffstrupp (zwei Mann), dem Wassertrupp (zwei Mann) und dem Schlauchtrupp (zwei Mann).

(3) Je zwei Gruppen bilden einen Zug unter dem Kommando eines Zugsführers.