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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerpolizeiordnung
Abschnitt:
V. Behörden und Verfahren
Inhalt:
V. HAUPTSTÜCK
Behörden und Verfahren

Paragraf:
056
Kurztext:
(ohne Titel)
Text:
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde überwacht die Durchführung aller den Gemeinden und einzelnen Personen oder Betrieben zugewiesenen feuerpolizeilichen Aufgaben durch den Bezirksfeuerwehrinspektor.

(2) Die Landesregierung übt die Oberaufsicht über alle mit feuerpolizeilichen Aufgaben nach diesem Gesetz betrauten Dienststellen und Einrichtungen durch den Landesfeuerwehrinspektor und den Landesfeuerwehrverband aus.