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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerpolizeiordnung
Abschnitt:
III. D. Landes­feuerwehr­verband
Inhalt:
III. HAUPTSTÜCK
Feuerwehr

D. Landesfeuerwehrverband



Paragraf:
046
Kurztext:
(ohne Titel)
Text:
(1) Der Verbandstag besteht aus der Verbandsleitung und je einem für jede Löscheinheit von den Ortsfeuerwehren und den Betriebsfeuerwehren des Landes entsendeten Vertreter.

(2) Er ist jährlich wenigstens einmal zur Aussprache in Fragen des Feuerwehrwesens einzuberufen.