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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerpolizeiordnung
Abschnitt:
III. D. Landes­feuerwehr­verband
Inhalt:
III. HAUPTSTÜCK
Feuerwehr

D. Landesfeuerwehrverband



Paragraf:
045
Kurztext:
(ohne Titel)
Text:
(1) Die Verbandsleitung besteht aus dem Verbandsvorsitzenden, seinem Stellvertreter, je einem Vertreter der Bezirke Bludenz, Bregenz, Dornbirn und Feldkirch, einem Vertreter der Betriebsfeuerwehren des Landes, den Bezirksfeuerwehrinspektoren, dem Vertreter der Landesfeuerversicherungsanstalt und einem von den übrigen im Lande tätigen Feuerversicherungsunternehmungen entsendeten Vertreter.

(2) Die Vertreter der Orts- und Betriebsfeuerwehren werden anlässlich eines Verbandstages von den dort anwesenden Angehörigen der Feuerwehren der einzelnen Vertretungsbereiche auf fünf Jahre gewählt.

(3) Die Verbandsleitung ist vom Verbandvorsitzenden zur Beratung der Verbandsangelegenheiten nach Bedarf zusammenzurufen.

(4) Zu diesen Beratungen sind erforderlichenfalls besondere Sachverständige beizuziehen.