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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerpolizeiordnung
Abschnitt:
III. B. Ortsfeuerwehr
Inhalt:
III. HAUPTSTÜCK
Feuerwehr

B. Ortsfeuerwehr



Paragraf:
036
Kurztext:
(ohne Titel)
Text:
(1) Die Ortsfeuerwehr wird aus Freiwilligen gebildet, die sich über Aufruf dem Bürgermeister für diesen Dienst zur Verfügung stellen.

(2) Wenn die vorgeschriebene Mindeststärke der Ortsfeuerwehr auf diesem Wege nicht erreicht werden kann, hat der Bürgermeister die notwendige Ergänzungsmannschaft mit schriftlichem Bescheid zum Feuerwehrdienst heranzuziehen.

(3) Zum Dienst in der Feuerwehr sind nach Bedarf die in ihrem örtlichen Wirkungsbereich ständig wohnhaften Männer vom vollendeten

18. bis zum vollendeten 60. Lebensjahr, die jüngeren vor den älteren

und zunächst je einer aus jedem Haushalt der Hausbesitzer verpflichtet.

(4) Hinsichtlich der Befreiung von der Feuerwehrdienstpflicht gilt § 16 Abs. 1 sinngemäß.

(5) Angehörige einer Betriebsfeuerwehr sind in die Ortsfeuerwehr nicht einzureihen, desgleichen nicht Personen, die ständig außerhalb der Gemeinde beruflich beschäftigt sind.