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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerpolizeiordnung
Abschnitt:
III. B. Ortsfeuerwehr
Inhalt:
III. HAUPTSTÜCK
Feuerwehr

B. Ortsfeuerwehr



Paragraf:
034
Kurztext:
(ohne Titel)
Text:
(1) Jede Gemeinde hat, sofern ihr genügend dienstfähige Personen

zur Verfügung stehen, eine Feuerwehr im Sinne des § 30 unter der

Bezeichnung „Ortsfeuerwehr .......... (Name der Gemeinde)“

aufzustellen.

(2) Wenn die örtliche Gliederung der Gemeinde es erfordert, sind

für einzelne Ortschaften eigene Feuerwehren unter der Bezeichnung

„Ortsfeuerwehr ............ (Name der Ortschaft)“ aufzustellen,

deren örtlicher Wirkungsbereich und Verhältnis zur Hauptfeuerwehr in der Brandschutzordnung der Gemeinde bestimmt wird.

(3) Gemeindeteile, die von der Hauptsiedlung weit abliegen, aber unmittelbar an den Siedlungsbereich einer Nachbargemeinde anschließen, können in den Feuerwehrbereich dieser Nachbargemeinde einbezogen werden, wenn sie zu klein sind, um eine eigene Ortsfeuerwehr bilden zu können.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde stellt unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verhältnisse und nach Anhörung der beteiligten Gemeinden fest, in welcher Mindeststärke und Mindestausrüstung die einzelnen Ortsfeuerwehren aufzustellen sind, ferner ob und unter welchen Bedingungen einzelne Gemeindeteile in den Bereich einer gemeindefremden Ortsfeuerwehr einzubeziehen sind.