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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerpolizeiordnung
Abschnitt:
III. A. Allgemeines
Inhalt:
III. HAUPTSTÜCK
Feuerwehr

A. Allgemeines

Paragraf:
030
Kurztext:
(ohne Titel)
Text:


(1) Die Feuerwehr ist die in einem geordneten Verband zusammengefasste, zweckentsprechend ausgerüstete und fachlich ausgebildete Auslese aus den gemäß § 15 Abs. 1 dieses Gesetzes dienstpflichtigen Männern sowie aus den männlichen Jugendlichen im Alter von 16 bis 18 Jahren und den Frauen im Alter von 16 bis 60 Jahren, die in der Gemeinde ständig wohnhaft sind und sich beim Bürgermeister zum Dienst in der Feuerwehr gemeldet haben.

(2) Sie ist zur Mithilfe bei der Durchführung feuerpolizeilicher Aufgaben, vor allem zur wirksamen Brandbekämpfung berufen, hat aber auch in öffentlichen Notständen anderer Art dem Wohle der Gemeinschaft zu dienen.